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BGH - Entscheidung vom 05.07.2016

IX ZR 215/15

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 05.07.2016 - Aktenzeichen IX ZR 215/15

DRsp Nr. 2016/12559

Statthaftigkeit einer Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde zur Herbeiführung eine Ergänzung der Begründung

Tenor

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 12. Mai 2016 werden auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Anhörungsrüge und Gegenvorstellung sind unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f). Der Senat hat die vom Kläger als übergangen gerügten Punkte in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie die Bestellung eines Notanwalts begründen und sie sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiterreichenden Begründung wird in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht dazu eingelegt werden, eine Ergänzung der Begründung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16).

Vorinstanz: LG Dortmund, vom 07.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 421/13
Vorinstanz: OLG Hamm, vom 06.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 28 U 152/14