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BGH - Entscheidung vom 14.01.2016

III ZR 304/15

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8 S. 1

BGH, Beschluss vom 14.01.2016 - Aktenzeichen III ZR 304/15

DRsp Nr. 2016/3014

Statthaftigkeit einer Beschwerde hinsichtlich Erreichens des Beschwerdewerts

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Kammergerichts vom 6. Juli 2015 - 23 U 137/13 - in Richtung auf den Beklagten zu 2 wird als unzulässig verworfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ). Auf die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 26. November 2015 wird Bezug genommen.

Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Streitwert: bis 19.000 €.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 S. 1;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 04.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 476/12
Vorinstanz: KG, vom 06.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 137/13