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BGH - Entscheidung vom 23.03.2016

VI ZR 255/14

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 23.03.2016 - Aktenzeichen VI ZR 255/14

DRsp Nr. 2016/7168

Statthaftigkeit einer Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge vom 12. Februar 2016 gegen den Beschluss des Senats vom 2. Februar 2016 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht das Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Er hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen des Beklagten in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können.

Vorinstanz: LG Konstanz, vom 26.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 10/12
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 05.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 20/14