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BGH - Entscheidung vom 06.06.2016

IX ZB 28/16

Normen:
InsO § 4
ZPO § 577 Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluss vom 06.06.2016 - Aktenzeichen IX ZB 28/16

DRsp Nr. 2016/11443

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Verfahren nach der Insolvenzordnung ( InsO )

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 1. März 2016 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Normenkette:

InsO § 4 ; ZPO § 577 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Das Schreiben des Schuldners vom 6. März 2016 ist als Rechtsbeschwerde auszulegen. Der Schuldner begehrt die Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung durch den Bundesgerichtshof. Dieses Ziel könnte er allenfalls mit der Rechtsbeschwerde erreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512 ).

Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist gemäß § 4 InsO , § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Nach Aufhebung des § 7 InsO durch das am 27. Oktober 2011 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des § 522 ZPO vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) ist die Rechtsbeschwerde im Verfahren nach der Insolvenzordnung nur statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ; BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - IX ZB 294/11, WM 2012, 276 Rn. 4). Eine solche Zulassung ist nicht erfolgt.

Vorinstanz: AG Gera, vom 15.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 IN 415/15
Vorinstanz: LG Gera, vom 01.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 74/16