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BGH - Entscheidung vom 10.02.2016

IX ZB 86/15

Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-2

BGH, Beschluss vom 10.02.2016 - Aktenzeichen IX ZB 86/15

DRsp Nr. 2016/4827

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 25. September 2015 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -2;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde vor (§ 127 Abs. 2 Satz 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ), noch ist die Rechtsbeschwerde vorliegend durch das Beschwerdegericht zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO ) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113 ; BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41 ). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).

Die für das Rechtsbeschwerdeverfahren beantragte Prozesskostenhilfe ist somit zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

Vorinstanz: AG Rosenheim, vom 23.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 147/1
Vorinstanz: LG Traunstein, vom 25.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 1046/15