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BGH - Entscheidung vom 18.02.2016

III ZB 136/15

Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
GVG §§ 198 ff.

BGH, Beschluss vom 18.02.2016 - Aktenzeichen III ZB 136/15

DRsp Nr. 2016/3914

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs in Entschädigungssachen

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 14. Dezember 2015 - 23 EK 4/15 - wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; GVG §§ 198 ff.;

Gründe

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

Gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs in Entschädigungssachen nach §§ 198 ff GVG durch das Oberlandesgericht stellt die Rechtsbeschwerde den einzigen in Betracht kommenden Rechtsbehelf dar (Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 - III ZB 45/12, NJW 2012, 2449 Rn. 4).

Die Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO ). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das Beschwerdegericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - III ZA 9/12, [...] Rn. 2 und vom 29. Mai 2013 - III ZA 26/13, [...]).

Der Antragsteller kann nicht mit der Bescheidung weiterer Anträge oder Eingaben in dieser Sache rechnen.

Vorinstanz: OLG Rostock, vom 14.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 23 EK 4/15