Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 11.02.2016

V ZB 28/14

Normen:
VO (EU) Nr. 604/2013 Art. 28
VO (EU) Nr. 604/2013 Art. 49 Abs. 1
VO (EU) Nr. 604/2013 Art. 49 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 11.02.2016 - Aktenzeichen V ZB 28/14

DRsp Nr. 2016/6780

Statthaftigkeit der Inhaftierung eines Ausländers zur Sicherung der Überstellung in den für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 17. Januar 2014 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Normenkette:

VO (EU) Nr. 604/2013 Art. 28; VO (EU) Nr. 604/2013 Art. 49 Abs. 1; VO (EU) Nr. 604/2013 Art. 49 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Der Betroffene, ein eritreischer Staatsangehöriger, wurde am 12. Dezember 2013 festgenommen. Er verfügte weder über einen Pass noch ein Visum. Eine Eurodac-Recherche ergab, dass er bereits in Italien einen Asylantrag gestellt hatte. Die beteiligte Behörde verfügte am 13. Dezember 2013 die Zurückschiebung des Betroffenen nach Italien und beantragte im Wege der einstweiligen Anordnung Haft zur Sicherung der Zurückschiebung. Das Amtsgericht ordnete mit Beschluss vom selben Tag im Wege der einstweiligen Anordnung Haft bis zum 20. Dezember 2013 an. Den am 13. Dezember 2013 gestellten Asylantrag des Betroffenen leitete die beteiligte Behörde an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge weiter, wo er am 16. Dezember 2013 einging. Am 19. Dezember 2013 wurde ein Wiederaufnahmegesuch an Italien gestellt.

Auf Antrag der beteiligten Behörde ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 20. Dezember 2013 Haft zur Sicherung der Zurückschiebung bis zum 24. Januar 2014 an. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde will der Betroffene die Feststellung erreichen, dass die Haftanordnung seine Rechte verletzt hat.

II.

Das Beschwerdegericht meint, die Voraussetzungen für die Anordnung der Haft hätten vorgelegen. Insbesondere seien die Haftgründe des § 62 Abs. 3 Nrn. 1 und 5 AufenthG (in der damals geltenden Fassung) gegeben. Die DublinIII-Verordnung finde keine Anwendung.

III.

Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG statthafte und auch im Übrigen (§ 71 FamFG ) zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

Entgegen der Ansicht des Betroffenen geht das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei davon aus, dass die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. Nr. L 180, S. 31 Dublin-III-Verordnung) vorliegend nicht anwendbar ist. Zwar ist diese Verordnung gemäß ihrem Art. 49 Abs. 1 am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung, die am 19. Juli 2013 erfolgte, in Kraft getreten. Nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-Verordnung findet die Verordnung aber erst Anwendung, wenn entweder der Betroffene ab dem 1. Januar 2014 einen Asylantrag oder - ungeachtet des Zeitpunkts der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz - die Behörde ab diesem Zeitpunkt ein Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme gestellt hat. Hier ist Italien am 19. Dezember 2013 und damit vor dem maßgeblichen Zeitpunkt um Wiederaufnahme des Betroffenen ersucht worden.

Anders als die Rechtsbeschwerde meint, gilt die genannte Übergangsvorschrift auch für die Regelungen der Überstellungshaft. Mit Art. 28 Dublin-IIIVerordnung regelt das Gemeinschaftsrecht - anders als die Verordnung (EU) Nr. 343/2003, (ABl. Nr. L 50, S. 1 - Dublin-II-Verordnung) - erstmals unmittelbar die Zulässigkeit der Inhaftierung eines Ausländers zur Sicherung seiner Überstellung in den für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaat (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14, InfAuslR 2014, 381 Rn. 10). Sie steht daher, wie auch ihre systematische Stellung in Kapitel VI der Dublin-IIIVerordnung belegt, in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Neuregelung der Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren. Die Haft knüpft an ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmeverfahren an und stellt ein Instrument zur zwangsweisen Durchsetzung der Überstellung gegenüber dem Betroffenen dar.

Daher ist Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-Verordnung auch für die Anwendbarkeit der Regelungen über die Überstellungshaft nach dieser Verordnung maßgeblich.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG ).

Vorinstanz: AG Saarbrücken, vom 20.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 XIV 92/13
Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 17.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 503/13