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BGH - Entscheidung vom 10.09.2016

IX ZB 18/15

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 321a
ZPO § 577 Abs. 6 S. 3

BGH, Beschluss vom 10.09.2016 - Aktenzeichen IX ZB 18/15

DRsp Nr. 2016/16306

Statthaftigkeit der Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde zur Herbeiführung der Begründungsergänzung

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 23. Juni 2016 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 321a; ZPO § 577 Abs. 6 S. 3;

Gründe

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom 23. Juni 2016 die von der Anhörungsrüge der Schuldnerin umfassten Angriffe der Rechtsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Rechtsbeschwerdegrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Rechtsbeschwerde zurückweisenden Beschluss eine den Kern der Angriffe betreffende Begründung (§ 577 Abs. 6 ZPO ) beigefügt. Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO , nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO im Rechtsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433; vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW RR 2006, 63 , 64; vom 6. Oktober 2005 - IX ZR 120/03; siehe ferner BGH, Beschluss vom 19. Januar 2004 - II ZR 108/02, WM 2004, 1894 , 1895); Entsprechendes gilt für das Rechtsbeschwerdeverfahren (BGH, Beschluss vom 10. November 2005 - IX ZB 264/04, nv; vom 12. Januar 2006 - IX ZB 223/04, FamRZ 2006, 408 Rn. 2 mwN).

Vorinstanz: AG Frankfurt/Main, vom 16.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 810 IN 279/14
Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 09.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 09 T 88/15