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BGH - Entscheidung vom 14.06.2016

IX ZR 72/14

Normen:
GKG § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 1
ZPO § 6

BGH, Beschluss vom 14.06.2016 - Aktenzeichen IX ZR 72/14

DRsp Nr. 2016/11538

Statthaftigkeit der Gegenvorstellung; Berücksichtigung der tatsächlichen wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtsstreits für den Kläger bei der Streitwertfestsetzung

Tenor

Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung des Senats vom 21. April 2016 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 ; ZPO § 6 ;

Gründe

Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten hat keinen Erfolg. Der Senat zieht eine Änderung der am 21. April 2016 erfolgten Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG nicht in Betracht. Allerdings gilt § 6 ZPO grundsätzlich auch für die Festsetzung des Gebührenstreitwerts. Doch ist in Fällen, in denen aufgrund der konkreten Umstände eindeutig zu erkennen ist, dass der wirtschaftliche Wert des Verfahrens für den Kläger weit unter dem sich aus § 6 ZPO ergebenden Streitwert liegt, von Verfassungs wegen die tatsächliche wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits für den Kläger bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, NJW-RR 2000, 946 ), die vorliegend weit unter 200.000 € liegt, weil es dem Kläger lediglich um die Vermietung des streitgegenständlichen Grundstücksteils geht.

Vorinstanz: AG Wittenberg, vom 28.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 599/12
Vorinstanz: LG Dessau-Roßlau, vom 06.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 195/13