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BGH - Entscheidung vom 01.08.2016

IX ZA 13/16

Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
ZPO § 572 Abs. 4
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 01.08.2016 - Aktenzeichen IX ZA 13/16

DRsp Nr. 2016/15248

Statthaftigkeit der Anfechtung der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde; Versagung von Prozesskostenhilfe

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. April 2016 wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 572 Abs. 4 ; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Dem Antragsteller steht kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung vom 12. April 2016 zur Verfügung. Eine Rechtsbeschwerde ist nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft, weil dies im Hinblick auf Entscheidungen eines Beschwerdegerichts nach § 572 Abs. 4 ZPO nicht im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist und das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde auch nicht im Beschluss zugelassen hat. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - im Gegensatz zur Regelung bei der Revision (§ 544 ZPO ) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 - IX ZB 295/11, ZIP 2012, 1146 Rn. 16). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, WM 2002, 775 , 776) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff).

Vorinstanz: LG Tübingen, vom 07.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 14/15
Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 12.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 W 6/16