Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 08.11.2016

5 StR 431/16

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4

Fundstellen:
NStZ-RR 2017, 367

BGH, Beschluss vom 08.11.2016 - Aktenzeichen 5 StR 431/16

DRsp Nr. 2017/1199

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexueller Nötigung; Strafrechtliche Bewertung des gewaltsamen Entfernens der Kleidung

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 25. Mai 2016 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben

a)

im Fall 5 der Urteilsgründe,

b)

im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

Im Übrigen wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Tenor in den verbleibenden Fällen dahingehend geändert, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in sechs Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung und sexuellem Missbrauch von Kindern, in einem Fall in Tateinheit mit schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern, in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung und in einem Fall in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten verurteilt ist.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Sexualdelikten zum Nachteil seiner Enkeltöchter zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt sowie Adhäsionsentscheidungen getroffen. Das Rechtsmittel erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO ).

1. Das Landgericht hat im Fall 5 der Urteilsgründe folgende Feststellun

gen getroffen:

Am Tattag hielt sich die Nebenklägerin J. M. in der Wohnung des Angeklagten auf. Nachdem der Angeklagte die Wohnungstür verschlossen hatte, drückte er die zum Tatzeitpunkt 14 Jahre alte Nebenklägerin "in die Liegestellung", um mit ihr den Geschlechtsverkehr durchzuführen. Sie mit einer Hand festhaltend, zog er ihr mit der anderen das T-Shirt aus. Der Nebenklägerin, die sich wehrte und damit drohte zu schreien, hielt er den Mund zu, drückte seine Hand gegen ihre Kehle und drohte seinerseits damit, ein Messer zu holen. Der Angeklagte legte sich auf die Nebenklägerin, wobei er sie aufgrund von Gegenwehr immer wieder auf die Couch drückte. Schließlich gelang es der Nebenklägerin, sich zu befreien und auf den Balkon zu fliehen; der Angeklagte zerrte sie jedoch in die Wohnung zurück. Aus Angst vor Entdeckung durch das laute Schreien der Nebenklägerin und wegen ihrer "körperlichen Überlegenheit", nahm der Angeklagte nunmehr von der Tatausführung Abstand.

Das Landgericht hat den Angeklagten in diesem Fall wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexueller Nötigung verurteilt.

2. Der Schuldspruch im Fall 5 hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Das gewaltsame Entfernen der Kleidung stellt für sich allein grundsätzlich noch keine sexuelle Handlung an dem Körper des Tatopfers dar. Etwas anderes gilt, wenn das gewaltsame Entblößen seinerseits mit einer vom Tatopfer zu duldenden sexuellen Handlung verbunden ist oder wenn sich der Täter nach vorausgegangener Gewaltanwendung durch ein mit körperlichen Berührungen verbundenes geduldetes Herunterreißen der Kleidung geschlechtliche Erregung verschaffen will (vgl. etwa, BGH, Beschlüsse vom 17. September 1992 - 4 StR 416/92; vom 13. Februar 1997 - 4 StR 648/96, NStZ-RR 1997, 292 mwN). Beides hat das Landgericht indessen nicht festgestellt.

Nach den bisherigen Feststellungen kommt daher nur eine Verurteilung wegen Versuchs in Betracht. Eine entsprechende Änderung des Schuldspruchs durch den Senat kann nicht erfolgen, da weitere Feststellungen, die eine Verurteilung wegen Vollendung rechtfertigen, nicht ausgeschlossen sind.

Vorinstanz: LG Cottbus, vom 25.05.2016
Fundstellen
NStZ-RR 2017, 367