Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 27.10.2016

I ZR 90/16

Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
BGB § 852
UrhG § 102 S. 2

BGH, Beschluss vom 27.10.2016 - Aktenzeichen I ZR 90/16

DRsp Nr. 2017/746

Schadenersatzbegehren des Inhabers der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte für ein Filmwerk; Wertersatz nach den Grundsätzen einer angemessenen Lizenzgebühr; Widerrechtliches Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Werks über eine Internettauschbörse; Anbieten eines Filmwerks auf einer Tauschbörse

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 3. Zivilkammer - vom 24. März 2016 unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. M. S. wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; BGB § 852 ; UrhG § 102 S. 2;

Gründe

I. Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte für das Filmwerk "Little Ashes". Sie nimmt die Beklagte auf Schadensersatz und Abmahnkosten in Anspruch, weil nach den von der Klägerin beauftragten Ermittlungen dieser Film am 21. März 2010 von dem Anschluss der Beklagten auf der Tauschbörse "Lime Wire 0.0.0.2" zum Download angeboten wurde.

Die Beklagte hat behauptet, ihr sei im Tatzeitpunkt eine andere IPAdresse statisch zugeordnet gewesen. Außerdem hat sie sich auf Verjährung berufen.

Das Amtsgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Es hat angenommen, die Beklagte habe nicht ihrer sekundären Darlegungslast genügt, zu anderen Personen vorzutragen, die selbständigen Zugang zu ihrem Internetanschluss gehabt hätten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kämen. Sie habe auch keine konkreten Fehler der Klägerin bei der Ermittlung der IP-Adresse vorgetragen. § 852 BGB müsse auf Filesharing-Fälle Anwendung finden, so dass der Klägerin auch nach Verjährung ihres Schadenersatzanspruchs Wertersatz nach den Grundsätzen einer angemessenen Lizenzgebühr zustehe.

II. Der Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

Das Landgericht hat die Zulassung der Revision mit der unter den Instanzgerichten bestehenden Uneinigkeit über die Anwendbarkeit von § 852 BGB in Filesharing-Fällen begründet. Nach Verkündung des Urteils des Landgerichts hat der Senat diese Frage jedoch im Sinne der vom Landgericht befürworteten Antwort entschieden (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15, GRUR 2016, 1280 Rn. 95 bis 98 - Everytime we touch). Danach kann der Restschadensersatzanspruch aus § 102 Satz 2 UrhG , § 852 BGB in Fällen des widerrechtlichen Zugänglichmachens eines urheberrechtlich geschützten Werks über eine Internettauschbörse mittels einer fiktiven Lizenz berechnet werden.

Im Übrigen lässt das Urteil des Landgerichts keine Rechtsfehler erkennen, die geeignet wären, eine Erfolgsaussicht des beabsichtigten Revisionsverfahrens zu begründen.

Vorinstanz: AG Frankfurt/Main, vom 12.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 32 C 2882/14
Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 24.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 26/15