BGH, Beschluss vom 09.02.2016 - Aktenzeichen VIII ZB 95/15
Rücknahme einer Rechtsbeschwerde; Auferlegung der Kosten der Rechtsbeschwerde
Tenor
Der Beklagte wird, nachdem er die Rechtsbeschwerde gegen den am 6. November 2015 ergangenen Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig ( 8 T 643/15) zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Kosten der Rechtsbeschwerde werden ihm auferlegt (§ 516 Abs. 3 ZPO entsprechend). Eine Nichterhebung der Gerichtskosten gemäß § 21 GKG kommt nicht in Betracht, da keine unrichtige Sachbehandlung vorliegt. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten auf dessen Einwendungen gegen den - nicht rechtsmittelfähigen - Beschluss der Kammer vom 6. November 2015 mitgeteilt hat, eine Vorlage der Akten an den Bundesgerichtshof werde nur auf ausdrücklichen Antrag erfolgen.