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BGH - Entscheidung vom 09.02.2016

VIII ZB 95/15

Normen:
ZPO § 516 Abs. 3

BGH, Beschluss vom 09.02.2016 - Aktenzeichen VIII ZB 95/15

DRsp Nr. 2016/3380

Rücknahme einer Rechtsbeschwerde; Auferlegung der Kosten der Rechtsbeschwerde

Tenor

Der Beklagte wird, nachdem er die Rechtsbeschwerde gegen den am 6. November 2015 ergangenen Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig ( 8 T 643/15) zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die Kosten der Rechtsbeschwerde werden ihm auferlegt (§ 516 Abs. 3 ZPO entsprechend). Eine Nichterhebung der Gerichtskosten gemäß § 21 GKG kommt nicht in Betracht, da keine unrichtige Sachbehandlung vorliegt. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten auf dessen Einwendungen gegen den - nicht rechtsmittelfähigen - Beschluss der Kammer vom 6. November 2015 mitgeteilt hat, eine Vorlage der Akten an den Bundesgerichtshof werde nur auf ausdrücklichen Antrag erfolgen.

Normenkette:

ZPO § 516 Abs. 3 ;
Vorinstanz: AG Goslar, vom 12.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 186/14
Vorinstanz: LG Braunschweig, vom 06.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 643/15