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BGH - Entscheidung vom 05.07.2016

EnVR 51/15

Normen:
GKG § 40
GKG § 51 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 3

BGH, Beschluss vom 05.07.2016 - Aktenzeichen EnVR 51/15

DRsp Nr. 2016/12461

Rücknahme der Beschwerde; Aufhebung der Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegeneinander

Tenor

1.

Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. September 2015, Az. VI-3 Kart 149/14 ist wirkungslos.

2.

Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 8.820.000 € festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts.

Normenkette:

GKG § 40 ; GKG § 51 Abs. 1 Nr. 2 ; ZPO § 3 ;

Gründe

Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde - im Einvernehmen mit der Beschwerdegegnerin - zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, [...] Rn. 1; Beschluss vom 23. April 2013 - EnVR 47/12, [...] Rn. 2 mwN). Die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin zu verteilen.

In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 8.820.000 € festgesetzt. Im Hinblick auf die beidseitig erhobenen Rechtsbeschwerden entspricht der Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens dem des Beschwerdeverfahrens.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 23.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen VI-3 Kart 149/14 (V)