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BGH - Entscheidung vom 19.04.2016

1 StR 75/16

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 19.04.2016 - Aktenzeichen 1 StR 75/16

DRsp Nr. 2016/8720

Revisionsrechtliche Nachprüfung der tateinheitlichen Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 4. September 2015 im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in zwei Fällen, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen verurteilt ist.

2.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier sachlich zusammentreffenden Fällen, davon in drei Fällen jeweils rechtlich zusammentreffend mit Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und vier Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurden die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt mit einem Vorwegvollzug von zwei Jahren und zwei Monaten vor der Maßregel sowie Wertersatzverfall in Höhe von 5.300 Euro angeordnet.

Sein auf die Verfahrens- und Sachrüge gestütztes Rechtsmittel hat lediglich in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO ). Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO .

1. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend aufgezeigt hat, konnte dem Angeklagten in den Fällen 1 und 4 nach den Feststellungen des Landgerichts ein Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht nachgewiesen werden. Die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat daher insoweit zu entfallen.

Der Strafausspruch ist davon nicht berührt. Das Landgericht hat bei seinen Strafzumessungserwägungen zu Fall 1 und 4 dem Angeklagten nicht angelastet, er habe neben dem Tatbestand des Handeltreibens auch denjenigen des Besitzes verwirklicht. Der Senat schließt daher aus, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung des Konkurrenzverhältnisses auf eine noch geringere Strafe erkannt hätte.

2. Angesichts des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO ).

Vorinstanz: LG München I, vom 04.09.2015