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BGH - Entscheidung vom 04.05.2016

3 StR 78/16

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
JGG § 17 Abs. 2
JGG § 105 Abs. 1 Nr. 1

Fundstellen:
NStZ 2016, 682
NStZ 2016, 6
NStZ-RR 2016, 5
StV 2017, 714

BGH, Beschluss vom 04.05.2016 - Aktenzeichen 3 StR 78/16

DRsp Nr. 2017/1777

Revisionsrechtliche Nachprüfung der Verhängung der Jugendstrafe wegen der beim Angeklagten vorhandenen schädlichen Neigungen; Notwendigkeit der Anlage erheblicher Persönlichkeitsmängel vor der Tat

Schädliche Neigungen gem. § 17 Abs. 2 JGG sind erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die bereits vor der Tat angelegt sind und auch zum Urteilszeitpunkt noch bestehen müssen, so dass weitere Straftaten des Angeklagten zu befürchten sind.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 10. November 2015 - soweit es ihn betrifft im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; JGG § 17 Abs. 2 ; JGG § 105 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren Raub zu der Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

1. Die auf die Sachbeschwerde gebotene umfassende materiellrechtliche Prüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Der Ausspruch über die Jugendstrafe hat dagegen keinen Bestand. Das Landgericht hat auf den zur Tatzeit 20 Jahre und zwei Monate alten Angeklagten zwar rechtsfehlerfrei Jugendstrafrecht angewandt (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG ). Indes hat es die Annahme, die Verhängung der Jugendstrafe sei wegen der beim Angeklagten vorhandenen schädlichen Neigungen erforderlich (§ 17 Abs. 2 JGG ), nicht rechtsfehlerfrei begründet.

Schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG sind erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen. Sie können in der Regel nur bejaht werden, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat, wenn auch unter Umständen verborgen, angelegt waren. Sie müssen schließlich auch noch zum Urteilszeitpunkt bestehen und weitere Straftaten des Angeklagten befürchten lassen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17. Juli 2012 - 3 StR 238/12, NStZ 2013, 287 ).

Diese Voraussetzungen werden durch die Feststellungen nicht belegt. Soweit das Landgericht darauf abstellt, der Angeklagte habe in Kenntnis des Umstandes, dass einem anderen unter Verwendung einer Waffe sein Eigentum abgenommen werden sollte, nicht gezögert, die Ausführung eines Verbrechens durch die Mittäter zu fördern, betrifft dies überwiegend das objektive Tatunrecht und ist deshalb für das Vorliegen schädlicher Neigungen weitgehend unergiebig. Darüber hinaus nimmt das Landgericht insoweit nicht in den Blick, dass der Angeklagte zunächst nicht in den Tatplan eingeweiht war, bei Antritt der Fahrt lediglich davon ausging, es gehe um den Erwerb von Drogen, und erst unterwegs erfuhr, dass die von ihm chauffierten Tatbeteiligten den Drogenhändler überfallen und ausrauben wollten.

Außerdem ergibt die Argumentation des Landgerichts, die das Vorliegen schädlicher Neigungen letztlich allein der Begehung der Tat entnimmt, nicht, ob nach seiner Auffassung bei dem bis dahin unbestraften Angeklagten bereits vor der Tat schädliche Neigungen bestanden haben. Zuletzt ist die von der Jugendkammer behauptete fehlende Distanzierung des Angeklagten von der Tat, mit der sie ihre Annahme begründet, dass die Persönlichkeitsmängel des Angeklagten auch zum Urteilszeitpunkt noch vorlagen, durch die Feststellungen nicht belegt. Gegen diese Annahme spricht vielmehr, dass der Angeklagte unmittelbar nach seiner Festnahme ein umfassendes Geständnis abgelegt hat.

Die Sache bedarf daher zum Strafausspruch neuer Verhandlung und Entscheidung.

Vorinstanz: LG Koblenz, vom 10.11.2015
Fundstellen
NStZ 2016, 682
NStZ 2016, 6
NStZ-RR 2016, 5
StV 2017, 714