Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 26.01.2016

3 StR 543/15

Normen:
BtMG § 30 Abs. 2
StGB § 46 Abs. 3
StPO § 267 Abs. 3 S. 1

Fundstellen:
StV 2017, 295

BGH, Beschluss vom 26.01.2016 - Aktenzeichen 3 StR 543/15

DRsp Nr. 2016/4386

Revisionsgerichtliche Nachprüfung einer Verurteilung wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Polizeiliche Sicherstellung eines Großteils der eingeführten und zum Handel durch Dritte bestimmten Betäubungsmittel; Einstellung eines Strafzumessungsgesichtspunktes sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung in die Abwägung zugunsten des Revisionsführers

Bei dem Umstand der polizeilichen Sicherstellung eines Großteils der vom Angeklagten eingeführten und zum Handel durch Dritte bestimmten Betäubungsmittel handelt es sich um einen bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt im Sinne, der zugunsten des Angeklagten sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung in die Abwägung eingestellt werden muss.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 1. Oktober 2015 - unter Aufrechterhaltung der zugehörigen Feststellungen - im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

BtMG § 30 Abs. 2 ; StGB § 46 Abs. 3 ; StPO § 267 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Einziehungs- und eine Verfallsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

Während die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils zum Schuldspruch und zu den Nebenentscheidungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Die Erwägung der Strafkammer, ein minder schwerer Fall gemäß § 30 Abs. 2 BtMG komme unter anderem deshalb nicht in Betracht, weil der Angeklagte "sich aus wirtschaftlichen Erwägungen ganz bewusst für die Übernahme der angebotenen Kurierfahrt und mithin für die Begehung der Straftat entschieden" habe, verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB . Denn damit legt das Landgericht dem Angeklagten straferschwerend zur Last, die abgeurteilte Tat überhaupt begangen zu haben (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2001 - 4 StR 36/01, NStZ-RR 2001, 295 ). Darüber hinaus handelt es sich bei dem Umstand der polizeilichen Sicherstellung eines Großteils der vom Angeklagten eingeführten und zum Handel durch Dritte bestimmten Betäubungsmittel wegen des damit verbundenen Wegfalls jeglicher Gefahr für die Allgemeinheit um einen bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO , der zugunsten des Revisionsführers sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung in die Abwägung hätte eingestellt werden müssen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 2014 - 2 StR 286/14, [...] Rn. 2).

Die Sache bedarf daher zum Strafausspruch neuer Verhandlung und Entscheidung. Eine Aufhebung der zugehörigen Feststellungen war indes nicht angezeigt, weil es sich in beiden Fällen um reine Wertungsfehler handelt (vgl. § 353 Abs. 2 StPO ). Weitergehende Feststellungen, die zu den bislang getroffenen nicht in Widerspruch stehen, sind möglich.

Vorinstanz: LG Kleve, vom 01.10.2015
Fundstellen
StV 2017, 295