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BGH - Entscheidung vom 01.03.2016

5 StR 7/16

Normen:
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 64

BGH, Beschluss vom 01.03.2016 - Aktenzeichen 5 StR 7/16

DRsp Nr. 2016/5551

Revisionsgerichtliche Nachprüfung der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt; Aufhebung des Maßregelausspruchs auf die Revision

Besteht bei dem Angeklagten schon über viele Jahre eine schwere Abhängigkeitserkrankung infolge multiplen Substanzgebrauchs, hat er trotz Substitutionsbehandlungen weiterhin Betäubungsmittel konsumiert, haben sich Langzeittherapien in der Vergangenheit als erfolglos erwiesen und musste die dem Angeklagten gewährte Zurückstellung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen mehrfach widerrufen werden, so bedarf eine gleichwohl bejahte hinreichend konkrete Erfolgsaussicht einer eingehenderen Darlegung und Abwägung.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. September 2015 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen im Maßregelausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 4 ; StGB § 64 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem anderen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Darüber hinaus hat die Strafkammer bestimmt, dass vor der Unterbringung im Maßregelvollzug drei Monate der verhängten Freiheitsstrafe zu vollstrecken sind. Die mit der Rüge der Verletzung von Verfahrensrecht und sachlichem Recht geführte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs. Im Übrigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO .

Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB ) hält wegen unzureichend begründeter hinreichend konkreter Erfolgsaussicht nicht stand.

Nach den Feststellungen des Landgerichts besteht bei dem Angeklagten schon über viele Jahre eine schwere Abhängigkeitserkrankung infolge multiplen Substanzgebrauchs, insbesondere seit 2004 wegen des Konsums von Heroin. Substitutionsbehandlungen, in deren Rahmen der Angeklagte weiterhin Heroin konsumierte, und Langzeittherapien haben sich in der Vergangenheit als erfolglos erwiesen. Die dem Angeklagten gewährte Zurückstellung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen musste mehrfach widerrufen werden.

Angesichts dieser außerordentlich ungünstigen Umstände hätten die für eine gleichwohl gegebene hinreichend konkrete Erfolgsaussicht sprechende Gesichtspunkte einer eingehenderen Darlegung und Abwägung bedurft (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2014 - 5 StR 454/14). Dem genügt das angefochtene Urteil nicht, wenn es lediglich auf den vom Angeklagten geäußerten Wunsch, ein Leben ohne Drogen zu führen, und auf seine intellektuellen Fähigkeiten verweist, die ihn in die Lage versetzen können, sich "zumindest einige Jahre" (UA S. 46) drogen- und damit straffrei zu halten. Die Maßregelfrage bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.

Mit der Aufhebung der Unterbringungsanordnung entfällt auch die Entscheidung über die Änderung der Vollstreckungsreihenfolge gemäß § 67 Abs. 2 StGB .

Vorinstanz: LG Berlin, vom 21.09.2015