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BGH - Entscheidung vom 06.07.2016

5 StR 153/16

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 06.07.2016 - Aktenzeichen 5 StR 153/16

DRsp Nr. 2016/13244

Rechtsstaatswidrige Verzögerung des Revisionsverfahrens; Verwerfung der Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Oktober 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO ); jedoch wird festgestellt, dass das Revisionsverfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden ist (vgl. Antrag des Generalbundesanwalts vom 14. April 2016).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen

Das Landgericht hat zu Recht einen Strafklageverbrauch aufgrund der Verurteilung des Angeklagten durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Februar 2011 verneint. Unabhängig von der Annahme einer Bewertungseinheit kann der gerichtlichen Kognitionspflicht kein strafbares Verhalten unterfallen, das einem Urteil oder dem Erlass eines Strafbefehls nachfolgt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2008 - 1 StR 526/08; vom 20. September 2012 - 3 StR 220/12, NStZ-RR 2013, 6 ).

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 21.02.2011