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BGH - Entscheidung vom 12.10.2016

V ZB 34/14

Normen:
AsylG § 14 Abs. 3 S. 1 Nr. 5

BGH, Beschluss vom 12.10.2016 - Aktenzeichen V ZB 34/14

DRsp Nr. 2016/18187

Rechtmäßigkeit eines aus der Sicherungshaft heraus gestellten Haftantrags der Fortdauer der Haft

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 4. Februar 2014 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Normenkette:

AsylG § 14 Abs. 3 S. 1 Nr. 5;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Ob die Haftanordnung vom 9. Dezember 2013 rechtswidrig war, weil die Behörde nur den Erlass einer einstweiligen Anordnung, nicht aber eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren beantragt hatte (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - V ZB 114/13, FGPrax 2015, 91 Rn. 11, 13), bedarf keiner Entscheidung. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, dass es im Rahmen von § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylG nicht auf die Rechtmäßigkeit der Haftanordnung ankommt. Ausreichend ist, dass Sicherungshaft aus den dort genannten Haftgründen tatsächlich angeordnet ist und sich der Betroffene auf dieser Grundlage in Haft befindet (Beschluss vom 25. Februar 2016 - V ZB 171/13, FGPrax 2016, 139 Rn. 12). Liegen diese Voraussetzungen - wie hier - vor, steht ein aus der Sicherungshaft heraus gestellter Haftantrag der Fortdauer der Haft nicht entgegen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG ).

Vorinstanz: AG Bingen, vom 13.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 110 XIV 1/14
Vorinstanz: LG Mainz, vom 04.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 11/14