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BGH - Entscheidung vom 13.09.2016

5 StR 332/16

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 13.09.2016 - Aktenzeichen 5 StR 332/16

DRsp Nr. 2016/16522

Rechtfertigung der Höhe eines Schmerzensgelds unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten und der Adhäsionsklägerin angesichts der Tat und ihrer Folgen für die Adhäsionsklägerin

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. März 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Neben- und Adhäsionsklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Das verhängte Schmerzensgeld bewegt sich in einer Größenordnung, die nach Auffassung des Senats auch unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten und der Adhäsionsklägerin angesichts der Tat und ihrer Folgen für die Adhäsionsklägerin in jedem Fall gerechtfertigt ist.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 18.03.2016