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BGH - Entscheidung vom 07.06.2016

2 StR 56/16

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 07.06.2016 - Aktenzeichen 2 StR 56/16

DRsp Nr. 2016/13354

Mangelnde Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Tat; Tatausführung als "Ausdruck einer Wahnsymptomatik"

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 13. Oktober 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Annahme der fehlenden Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten begegnet zwar Bedenken; die Feststellungen, wonach die Tat nicht lediglich eine Reaktion auf eine spezifische Konfliktsituation, sondern "Ausdruck einer Wahnsymptomatik" des Beschuldigten war, belegen indes, dass jedenfalls seine Einsichtsfähigkeit zum Zeitpunkt der Tat aufgehoben gewesen ist.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Rostock, vom 13.10.2015