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BGH - Entscheidung vom 28.07.2016

III ZR 246/15

Normen:
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 4

BGH, Beschluss vom 28.07.2016 - Aktenzeichen III ZR 246/15

DRsp Nr. 2016/14350

Herbeiführung der Verjährungshemmung bei einem Güteantrag

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen vom 6. Juli 2015 - 1 U 51/14 - wird zurückgewiesen, weil ein Revisionszulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegt. Der Güteantrag der Kläger vom 22. Dezember 2011 (Anlage K 10) entspricht ebenso wenig den Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs wie die ebenfalls an Rechtsanwalt D. in L. gerichteten Güteanträge vom 29. Dezember 2011, über die der Senat bereits mehrfach entschieden hat; der vorliegende Güteantrag weist identische inhaltliche Defizite auf und vermochte deshalb keine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB herbeizuführen (vgl. zu den Güteanträgen vom 29. Dezember 2011: Senatsbeschlüsse vom 28. Januar 2016 - III ZR 116/15, BeckRS 2016, 03517 Rn. 3 f sowie III ZB 88/15, WM 2016, 403 , 404 f Rn. 16 ff und vom 4. Februar 2016 - III ZR 356/14, BeckRS 2016, 03831 Rn. 3f). An dieser Beurteilung hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung fest. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers der Beklagten haben die Kläger je zur Hälfte zu tragen (§ 97 Abs. 1 , § 100 Abs. 1 , § 101 Abs. 1 ZPO ).

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 22.000 €.

Normenkette:

BGB § 204 Abs. 1 Nr. 4 ;
Vorinstanz: LG Bremen, vom 03.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 2000/12
Vorinstanz: OLG Bremen, vom 06.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 51/14