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BGH - Entscheidung vom 16.08.2016

VI ZR 497/15

Normen:
SGB VII § 110 Abs. 1 S. 1
SGB VII § 110 Abs. 2
SGB X § 116 Abs. 6

Fundstellen:
NZS 2016, 830
NZS 2017, 39
r+s 2016, 538

BGH, Beschluss vom 16.08.2016 - Aktenzeichen VI ZR 497/15

DRsp Nr. 2016/14810

Haftung beschränkt geschäftsfähiger oder geschäftsunfähiger Personen bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. Juli 2015 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Das Berufungsgericht hat eine analoge Anwendung des in § 116 Abs. 6 SGB X geregelten Familienprivilegs auf den Aufwendungsersatzanspruch aus § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII zu Recht verneint. Es fehlt an der für eine Analogie erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. In § 110 Abs. 2 SGB VII ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Sozialversicherungsträger nach billigem Ermessen auf den Ersatzanspruch nach Absatz 1 ganz oder teilweise verzichten können. Wie ihre nahezu wortgleiche Vorgängerbestimmung in 640 RVO enthält die Vorschrift damit bereits eine Regelung über den Ausschluss des Rückgriffsrechts, die auch die Fälle des häuslichen Zusammenlebens von Schädiger und Verletzten erfasst (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 1977 - VI ZR 62/76, BGHZ 69, 354, 360 f. zu § 640 RVO ; BT-Drucks. 13/2204 S. 101). Eine Änderung dieser Rechtslage wäre Sache des Gesetzgebers.

Die Geltung des in § 116 Abs. 6 SGB X geregelten Familienprivilegs für den Regressanspruch aus § 110 SGB VII folgt auch nicht aus der mit dem Gesetz zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) neu eingefügten Regelung in § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII , wonach Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen "nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs" haften. Diese Bestimmung beschränkt den Aufwendungsersatzanspruch der Sozialversicherungsträger auch im Hinblick auf ein etwaiges Mitverschulden - auf die Höhe des fiktiven zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs des Geschädigten gegen den Schädiger. Durch die Gesetzesänderung sollte die Haftung des Schädigers bei einem Regress des Sozialversicherungsträgers der Höhe nach an die fiktive zivilrechtliche Haftung gegenüber dem Geschädigten angeglichen werden (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 2006 - VI ZR 143/05, BGHZ 168, 161 Rn. 12, 15; BT-Drucks. 13/2204 S. 101). Die Regelung in § 116 Abs. 6 SGB X lässt den zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger aber unberührt; sie verhindert lediglich den Übergang dieses Anspruchs auf den Sozialversicherungsträger.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 88.372,71 €

Normenkette:

SGB VII § 110 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 110 Abs. 2 ; SGB X § 116 Abs. 6 ;
Vorinstanz: LG Trier, vom 10.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 389/13
Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 20.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 948/14
Fundstellen
NZS 2016, 830
NZS 2017, 39
r+s 2016, 538