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BGH - Entscheidung vom 02.02.2016

XI ZR 60/15

Normen:
RVG § 22 Abs. 2
RVG § 33 Abs. 1 1. Alt.
RVG § 33 Abs. 2 1. Alt.
GKG § 39 Abs. 2
BGB § 280 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 02.02.2016 - Aktenzeichen XI ZR 60/15

DRsp Nr. 2016/5157

Gerichtliche Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit

Tenor

Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens für die Vergütung der Prozessbevollmächtigten der Kläger wird auf 49.360.000 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 22 Abs. 2 ; RVG § 33 Abs. 1 1. Alt.; RVG § 33 Abs. 2 1. Alt.; GKG § 39 Abs. 2 ; BGB § 280 Abs. 1 ;

Gründe

1. Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, den Klägern gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit einem Vermögensverwaltungsvertrag ihren jeweiligen Schaden, insgesamt 49.360.000 € zu ersetzen. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist erfolglos geblieben. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens für die Gerichtsgebühren ist gemäß § 39 Abs. 2 GKG auf 30.000.000 € festgesetzt worden. Die Prozessbevollmächtigten der 26 Kläger beantragen, den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit auf 49.360.000 € festzusetzen.

2. Der Antrag ist zulässig.

Nach § 33 Abs. 1 Alt. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszuges den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert berechnen. Dies ist hier nach der Behauptung der Prozessbevollmächtigten der Kläger gemäß § 22 Abs. 2 RVG der Fall. Die Prozessbevollmächtigten der Kläger sind nach § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG aus eigenem Recht antragsbefugt.

3. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg.

Die einzelnen Kläger sind im vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren und damit in derselben Angelegenheit wegen verschiedener Gegenstände, nämlich wegen ihrer individuellen Schadensersatzansprüche, Auftraggeber ihrer Prozessbevollmächtigten gewesen. Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG kann der Wert somit insgesamt bis zu 100.000.000 € betragen. Er ist entsprechend der Summe der den einzelnen Klägern zugesprochenen Beträge auf insgesamt 49.360.000 € festzusetzen.

Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 19.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 436/10
Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 22.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 16/12