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BGH - Entscheidung vom 13.10.2016

V ZB 174/15

Normen:
ZPO § 727 Abs. 1
ZPO § 750 Abs. 2
ZPO § 727 Abs. 1
ZPO § 750 Abs. 2
ZPO § 189
ZPO § 727 Abs. 1
ZPO § 750 Abs. 2

Fundstellen:
BGHZ 212, 264
MDR 2017, 380
NotBZ 2017, 183
ZIP 2016, 93

BGH, Beschluss vom 13.10.2016 - Aktenzeichen V ZB 174/15

DRsp Nr. 2016/18958

Geltung des Zustellungserfordernisses für Nachweisurkunden im Falle einer Rechtsnachfolge; Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung bei einer verschmelzungsbedingten Rechtsnachfolge; Prüfung des Nachweises der Rechtsnachfolge durch die dem Klauselorgan vorgelegten bzw. vorliegenden Urkunden im Klauselerteilungsverfahren; Heilung des Zustellungsmangels bei Abgabe der einfachen Abschrift einer Nachweisurkunde statt einer beglaubigten Abschrift

a) Das Zustellerfordernis gemäß § 750 Abs. 2 ZPO im Falle einer Rechtsnachfolge gilt nur für die Nachweisurkunden, auf welche sich das Klauselorgan ausweislich der Klausel gestützt hat und die ihm als Beweis der Rechtsnachfolge ausgereicht haben.b) Bei einer verschmelzungsbedingten Rechtsnachfolge hängt die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung nicht von der zusätzlichen Zustellung eines Auszugs aus dem Register ab, welcher den aktuellen Registerinhalt im Zeitpunkt der Klauselerteilung wiedergibt (Aufgabe von Senat, Beschluss vom 8. November 2012 - V ZB 124/12, BGHZ 195, 292 ; Senat, Beschluss vom 21. November 2013 - V ZB 109/13, NJW-RR 2014, 400 Rn. 5).c) Ob die Rechtsnachfolge durch die dem Klauselorgan vorgelegten bzw. vorliegenden Urkunden nur unzureichend nachgewiesen ist und deshalb die Nachfolgeklausel nicht hätte erteilt werden dürfen, ist im Klauselerteilungsverfahren und im Rahmen der dort zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe zu prüfen.Wird statt einer beglaubigten Abschrift die einfache Abschrift einer Nachweisurkunde im Sinne des § 750 Abs. 2 ZPO zugestellt, ist der darin liegende Zustellungsmangel nach § 189 ZPO geheilt, wenn diese Abschrift nach Inhalt und Fassung mit der Nachweisurkunde übereinstimmt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der Zivilkammer III des Landgerichts Detmold vom 24. November 2015 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt für die Gerichtskosten 70.000 €, für die anwaltliche Vertretung des Rechtsbeschwerdeführers 100.000 € und für diejenige der Beteiligten zu 3 23.008,13 €.

Normenkette:

ZPO § 189 ; ZPO § 727 Abs. 1 ; ZPO § 750 Abs. 2 ;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 3 betreibt die Zwangsversteigerung des in dem Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes des Schuldners aus der im Grundbuch in Abteilung III Nr. 1 eingetragenen Grundschuld. Sie ist durch Verschmelzung zweier Bausparkassen entstanden.

Die zunächst im Jahre 1977 der Volksbank E. eG erteilte notarielle Vollstreckungsklausel wurde am 18. Dezember 2000 auf die L. Bausparkasse AG umgeschrieben. Am 3. Februar 2014 erfolgte die erneute Umschreibung auf die Beteiligte zu 3. In der Vollstreckungsklausel wird festgestellt, dass die L. Bausparkasse AG als übertragende Rechtsträgerin mit der Beteiligten zu 3 als übernehmende Rechtsträgerin verschmolzen worden sei. Die Verschmelzung sei am 12. September 2001 im Handelsregister eingetragen worden. Zum Nachweis wird auf eine beglaubigte Abschrift vom 15. November 2011 einer notariellen Bescheinigung gemäß § 21 BNotO vom 13. September 2001 verwiesen, in der eine entsprechende Eintragung aufgrund eines vorgelegten beglaubigten Handelsregisterauszuges vom 12. September 2001 bestätigt wird.

Der Titel und die Vollstreckungsklausel wurden dem Schuldner am 18. Februar 2014 zusammen mit der Notarbescheinigung zugestellt. Die Zustellung eines beglaubigten Auszugs aus dem Handelsregister, welcher die Verschmelzung sowie den aktuellen Registerinhalt im Zeitpunkt der Erteilung der Vollstreckungsklausel am 3. Februar 2014 ausweist, erfolgte nicht.

In dem Versteigerungstermin am 22. Oktober 2015 sind die Beteiligten zu 2 Meistbietende geblieben. Den Zuschlag auf dieses Gebot hat das Amtsgericht mit Beschluss vom gleichen Tage erteilt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Antrag auf Versagung des Zuschlags weiter. Die Beteiligte zu 3 beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.

Nach Auffassung des Beschwerdegerichts, dessen Entscheidung unter anderem in Rpfleger 2016, 113 veröffentlicht ist, liegt kein Vollstreckungsmangel wegen unterbliebener Zustellung von notwendigen Vollstreckungsunterlagen an den Schuldner und damit auch kein Grund für die Versagung des Zuschlags gemäß § 83 Nr. 6 ZVG vor. Die Zustellung des Titels, aus dem die Beteiligte zu 3 vollstrecke, zusammen mit der umgeschriebenen Vollstreckungsklausel sowie der Notarbescheinigung vom 13. September 2001 sei ausreichend gewesen. Es sei entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht notwendig gewesen, zusätzlich die Zustellung des dem Inhalt der notariellen Erklärung entsprechenden Handelsregisterauszugs zu bewirken. Dies würde bedeuten, dass der Schuldner zweimal Auskunft über die gleiche Tatsache erhalte.

Auch der Versagungsgrund des § 83 Nr. 7 ZVG sei nicht gegeben. § 43 Abs. 1 ZVG sei nicht verletzt, weil die Bestimmung des Versteigerungstermins vom 22. Oktober 2015 bereits im März 2015 und damit mehr als sechs Wochen vor dem Termin bekannt gemacht worden sei.

III.

Das hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO ) Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Zu Recht nimmt das Beschwerdegericht an, der Zuschlag auf das in dem Versteigerungstermin am 22. Oktober 2015 abgegebene Meistgebot sei nicht wegen Fehlens einer Vollstreckungsvoraussetzung (§ 83 Nr. 6 ZVG ) zu versagen.

a) Nach § 750 Abs. 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 , § 795 ZPO ) nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in der Urkunde oder in der ihr beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind. Daran fehlt es in dem - hier gegebenen - Fall der Rechtsnachfolge. Der Rechtsnachfolger des in der Urkunde genannten Gläubigers benötigt deshalb eine vollstreckbare Ausfertigung, deren Vollstreckungsklausel ihn als neuen Gläubiger ausweist. Erteilt werden darf diese Ausfertigung von dem Notar nur, wenn die Rechtsnachfolge bei ihm offenkundig (§ 291 ZPO ) ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird (§ 727 Abs. 1 ZPO ). Die Offenkundigkeit ist in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen (§ 727 Abs. 2 ZPO ). Nach § 750 Abs. 2 ZPO müssen diese Klausel und - bei fehlender Offenkundigkeit die ihrer Erteilung zugrunde liegenden Urkunden dem Schuldner zusammen mit der notariellen Urkunde zugestellt werden.

b) Da die hier maßgebliche Vollstreckungsklausel keinen Hinweis auf die Offenkundigkeit der Rechtsnachfolge auf der Gläubigerseite enthält, kommt es zunächst darauf an, ob es sich bei der in der Klausel erwähnten Notarbescheinigung vom 13. September 2001 um die Urkunde handelt, die im Sinne des § 750 Abs. 2 ZPO der Erteilung der Klausel zugrunde liegt. Dies ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde der Fall. Der Zustellung weiterer Urkunden bedurfte es nicht.

aa) Allerdings gehört nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 8. November 2012 - V ZB 124/12, BGHZ 195, 292 Rn. 10; Beschluss vom 21. November 2013 - V ZB 109/13, NJW-RR 2014, 400 Rn. 5) im Fall der durch Verschmelzung zweier Genossenschaften - für die Verschmelzung von Aktiengesellschaften kann nichts anderes gelten - eingetretenen Rechtsnachfolge auf der Gläubigerseite zu den gemäß § 750 Abs. 2 ZPO zuzustellenden Urkunden grundsätzlich auch ein Auszug aus dem Genossenschaftsregister, welcher den aktuellen Registerinhalt im Zeitpunkt der Erteilung der Vollstreckungsklausel für den Rechtsnachfolger wiedergibt. Ohne einen solchen aktuellen Registerauszug - gemeint ist ein chronologischer Auszug (vgl. für das Handelsregister § 30a Abs. 4 Satz 2 HRV ) - sei nicht auszuschließen, dass zwischen der Einsichtnahme in das Register und der Klauselerteilung Eintragungen erfolgten, welche der bescheinigten Rechtsnachfolge entgegenstünden (Beschluss vom 8. November 2012 - V ZB 124/12, BGHZ 195, 292 Rn. 10). Hier fehlt es an der Zustellung eines Registerauszugs, der den Registerinhalt am 3. Februar 2014 wiedergibt bzw. einer den Registerinhalt zu diesem Zeitpunkt bestätigende notarielle Bescheinigung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNotO .

bb) An dieser Rechtsprechung, die nicht ohne Kritik geblieben ist (vgl. Wolfsteiner, DNotZ 2013, 193 ff.; Alff, Rpfleger 2013, 183 ff.; ders., Rpfleger 2014, 173 ff.; ders., Rpfleger 2016, 115 f.; Dieckmann, notar 2013, 179 f.; Hornung, KKZ 2013, 174 , 175 f.; Hertel, ZfIR 2013, 105 f.; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO , 13. Aufl., § 750 Rn. 22; Saenger/Kindl, ZPO , 6. Aufl., § 750 Rn. 11; BeckOK ZPO/Ulrici [Stand: 1. März 2016], § 750 Rn. 26.1; Wieczorek/Schütze/Bittmann, ZPO , 4. Aufl., § 750 Rn. 36 Fn. 163; Böttcher, ZVG , 6. Aufl., § 16 Rn. 56b), hält der Senat aber nicht mehr fest.

(1) Nach dem Wortlaut des § 750 Abs. 2 ZPO ist in den Fällen, in denen die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift "dieser" Urkunden zuzustellen. Damit gilt das Zustellerfordernis nur für die Nachweisurkunden, auf welche das Klauselorgan die Klausel ausweislich der Klausel gestützt hat und die ihm als Beweis der Rechtsnachfolge ausgereicht haben (vgl. Wolfsteiner, DNotZ 2013, 193 f.; Alff, Rpfleger 2013, 183 , 186; ders., Rpfleger 2016, 115 ). Hiermit ist das Erfordernis, bei einer verschmelzungsbedingten Rechtsnachfolge die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung stets an die Zustellung eines aktuellen Registerauszugs oder einer dem Auszug gleichstehenden Bescheinigung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNotO zu knüpfen, nicht zu vereinbaren.

(2) Sinn und Zweck des § 750 Abs. 2 ZPO gebieten keine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung. Allgemein dient das Zustellungserfordernis der Sicherung des Anspruchs des Schuldners auf Gewährung rechtlichen Gehörs; durch die Zustellung wird er vollständig über die Grundlagen der Zwangsvollstreckung unterrichtet und in die Lage versetzt, deren Voraussetzungen zu prüfen (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 47/06, NJW 2007, 3357 Rn. 11; Senat, Beschluss vom 8. November 2012 - V ZB 124/12, BGHZ 195, 292 Rn. 6). Vor diesem Hintergrund soll § 750 Abs. 2 ZPO sicherstellen, dass der Schuldner vollständig und in derselben Weise wie das Organ, das die vollstreckbare Ausfertigung des Titels erteilt hat, über die Grundlagen und Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung informiert ist (vgl. Senat, Beschluss vom 21. September 2006 - V ZB 76/06, WM 2006, 2266 Rn. 10). Er soll von der Rechtsnachfolge erfahren und die Möglichkeit erhalten, die Rechtmäßigkeit der Erteilung der Vollstreckungsklausel zu überprüfen und seine Einwendungen in den dafür vorgesehenen Verfahren nach § 732 ZPO oder § 768 ZPO geltend zu machen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 47/06, NJW 2007, 3357 Rn. 13). Dies entspricht auch den Vorstellungen des historischen Gesetzgebers (vgl. S. 411 der Entwurfsbegründung, abgedruckt bei Hahn, Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Band 2, 2. Aufl., S. 439).

Diese Prüfung kann der Schuldner ausschließlich anhand der Urkunden vornehmen, die dem Klauselorgan tatsächlich als Nachweis gedient haben. Der Registerinhalt im Zeitpunkt der Klauselerteilung ist hierfür unerheblich, sofern das Klauselorgan die Vollstreckungsklausel nicht auf einen entsprechenden Registerauszug oder eine Bescheinigung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNotO gestützt hat. Die Zustellungspflicht erfasst (nur) diejenigen Urkunden, die dem Klauselorgan die Überzeugung von der Rechtsnachfolge verschafft haben (vgl. Volmer, MittBayNot 2013, 164 f.; Alff, Rpfleger 2013, 183 , 186).

(3) Dieses Ergebnis wird durch systematische Erwägungen gestützt. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer erteilten Klausel ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Vollstreckungsorgans. Dessen Nachprüfung unterliegt nur, ob eine Klausel vorhanden ist und ob sie wirksam erteilt wurde, nicht hingegen, ob sie erteilt werden durfte (BGH, Beschluss vom 23. Mai 2012 - VII ZB 31/11, NJWRR 2012, 1148 Rn. 12; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2012 - I ZB 65/11, NJW 2012, 3518 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - VII ZB 71/09, NJWRR 2012, 1146 Rn. 15; OLG Hamm, FamRZ 1981, 199 f.; Zöller/Stöber, ZPO , 31. Aufl., § 724 Rn. 14; MüKoZPO/Heßler, 4. Aufl., § 750 Rn. 77; Alff, Rpfleger 2013, 183 , 186). Diese Prüfung ist allein dem Klauselerteilungsverfahren vorbehalten, welches dafür die Klauselerinnerung gemäß § 732 ZPO bzw. die Klage gemäß § 768 ZPO bereitstellt (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO , 22. Aufl., § 750 Rn. 44; Wieczorek/Schütze/Bittmann, ZPO , 4. Aufl., § 750 Rn. 36; Wolfsteiner, DNotZ 2013, 193 , 196). Mit der Vollstreckungsklausel soll die Vollstreckbarkeit für alle künftig beauftragten Vollstreckungsorgane verbindlich festgestellt sein. Da nur die Entscheidung des Klauselgerichts in allen künftigen Vollstreckungsverfahren bindend ist, ist es verfahrensökonomisch, die Frage einer Vollstreckungsnachfolge zentral im Klauselerteilungsverfahren zu entscheiden (vgl. Wolfsteiner, DNotZ 2013, 193 , 196; Alff, Rpfleger 2016, 115 ). Das Zustellungserfordernis des § 750 Abs. 2 ZPO bezieht sich daher nicht auf diejenigen Nachweisurkunden, auf welche das Klauselorgan die Klauselerteilung hätte stützen müssen, denn dies ist eine die Rechtmäßigkeit der Klauselerteilung betreffende, von den Vollstreckungsorganen nicht zu prüfende Frage (vgl. BeckOK ZPO/Ulrici, [Stand: 1. März 2016], § 750 Rn. 26.1; Saenger/Kindl, ZPO , 6. Aufl., § 750 Rn. 11; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO , 13. Aufl., § 750 Rn. 22).

cc) Für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Zuschlags kommt es deshalb nicht darauf an, ob der Notar die Nachfolgeklausel vom 3. Februar 2014 erteilen durfte, obwohl die ihm vorliegende Bescheinigung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNotO den Inhalt des Handelsregisters nur für den 12. September 2001 auswies. Dies ist zweifelhaft, weil bis zur Klauselerteilung über 12 Jahre vergangen waren und nicht auszuschließen ist, dass zwischen der Einsichtnahme in das Register und der Klauselerteilung Eintragungen in das Register erfolgten, welche der Bescheinigung der Rechtsnachfolge entgegenstehen. Dieser mögliche Fehler bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel ist aber nicht derart schwerwiegend, dass er zur Nichtigkeit der Klausel führen könnte. Nur unter dieser Voraussetzung wäre der Mangel im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen, da es dann an einer Vollstreckungsvoraussetzung fehlte (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - VII ZB 71/09, NJW-RR 2012, 1146 Rn. 16 mwN).

c) Bezogen auf die in der Vollstreckungsklausel als Nachweis für die Rechtsnachfolge angeführte und deshalb im Rahmen des § 750 Abs. 2 ZPO maßgebliche Notarbescheinigung vom 13. September 2001, von der dem die Klausel erteilenden Notar eine beglaubigte Abschrift vorlag, leidet die Zustellung zwar an einem Mangel. Dieser ist jedoch geheilt worden und vermag daher die Rechtswidrigkeit des Zuschlags nicht zu begründen.

aa) Obwohl dies gesetzlich nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass die nach § 750 Abs. 2 ZPO zuzustellenden Abschriften der öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden beglaubigt sein müssen (vgl. OLG Hamm, OLGR 1993, 287, 288; LG Münster, MDR 1989, 648 ; MüKoZPO/Heßler, 4. Aufl., § 750 Rn. 73 Fn. 118; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO , 13. Aufl., § 750 Rn. 21; Zöller/Stöber, ZPO , 31. Aufl., § 750 Rn. 20; BeckOK ZPO/Ulrici, [Stand: 1. März 2016], § 750 Rn. 26; PG/Kroppenberg, ZPO , 8. Aufl., § 750 Rn. 17; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO , 74. Aufl., § 750 Rn. 21).

bb) Wie die Rechtsbeschwerde unter Verweis auf die Postübergabeurkunde vom 13. Februar 2014 zu Recht rügt, ist dieser Anforderung nicht genügt worden, weil dem Schuldner lediglich eine einfache Abschrift (Kopie) der notariell beglaubigten Abschrift der Notarbescheinigung vom 13. September 2001 zugestellt worden ist. Dies kann und muss der Senat auch als Rechtsbeschwerdegericht berücksichtigen. Dem steht nicht entgegen, dass das Beschwerdegericht hierzu keine näheren Feststellungen getroffen hat. Grundlage der Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren ist zwar der in der angefochtenen Entscheidung festgestellte Sachverhalt; § 577 Abs. 2 S. 4 ZPO verweist insoweit auf die Regelung des § 559 ZPO . Eine Bindung besteht jedoch nicht in den Fällen, in denen von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensfehler vorliegen (vgl. BeckOK ZPO/Wulf, Edition 20, § 577 Rn. 3). § 750 Abs. 2 ZPO formuliert Vollstreckungsvoraussetzungen, deren Einhaltung von den Vollstreckungsorganen selbstständig und eigenverantwortlich von Amts wegen zu beachten ist (vgl. MüKoZPO/Heßler, 4. Aufl., § 750 Rn. 1 mwN; PG/Kroppenberg, ZPO , 8. Aufl., § 750 Rn. 1). Liegen sie nicht vor, muss das auch von dem (Rechts-)Beschwerdegericht beachtet werden. Gemäß § 100 Abs. 3 ZVG sind Versagungsgründe nach § 83 Nr. 6 ZVG - ein solcher wäre bei einem Verstoß gegen § 750 Abs. 2 ZPO zu bejahen - nämlich von Amts wegen zu prüfen.

cc) Der Zustellungsmangel wirkt sich im Ergebnis jedoch nicht aus. Wird statt einer beglaubigten Abschrift die einfache Abschrift einer Nachweisurkunde im Sinne des § 750 Abs. 2 ZPO zugestellt, ist der darin liegende Zustellungsmangel nach § 189 ZPO geheilt, wenn diese Abschrift nach Inhalt und Fassung mit der Nachweisurkunde übereinstimmt.

(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei der Zustellung einer einfachen statt einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift um einen Zustellungsmangel, der nach § 189 ZPO geheilt werden kann, sofern die zugestellte Abschrift mit der Urschrift übereinstimmt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2015 - VI ZR 79/15, NJW 2016, 1517 Rn. 14 ff. mwN). Denn das Erfordernis, bei dem Zustellungsakt eine beglaubigte Abschrift der Klageschrift zu verwenden, stellt eine Zustellungsvorschrift im Sinne von § 189 ZPO dar (BGH, Urteil vom 22. Dezember 2015 - VI ZR 79/15, aaO, Rn. 20).

(2) Nichts anderes gilt im Ergebnis für die nach § 750 Abs. 2 ZPO zuzustellenden Abschriften der öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden, auf Grund derer die Vollstreckungsklausel erteilt worden ist. Anlass, sie anders als eine Klageschrift zu behandeln, besteht nicht.

2. Im Ergebnis zutreffend nimmt das Beschwerdegericht an, dass der Zuschlag nicht gemäß § 83 Nr. 7 i.V.m. § 43 Abs. 1 ZVG zu versagen war. Die öffentliche Bekanntmachung der Terminsbestimmung war ordnungsgemäß; eine Terminsaufhebung schied deshalb aus.

a) Die Terminsbestimmung muss die in § 37 Nr. 4 und 5 ZVG genannten Aufforderungen auch dann enthalten, wenn sie - wie hier - nach § 39 Abs. 1 Alt. 2 ZVG nur in dem für das Gericht bestimmten elektronischen Informationsund Kommunikationssystem durch Veröffentlichung im Internet bekanntgemacht wird (vgl. zu dieser Art der Bekanntmachung Senat, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - V ZB 94/08, NJW 2008, 3708 ). Die von dem Beschwerdegericht - anhand des in der Akte befindlichen Veröffentlichungsvermerks und eines Belegstücks - festgestellte Veröffentlichung der Terminsbestimmung genügt diesen Anforderungen. Wird eine Terminsbestimmung durch Veröffentlichung im Internet bekannt gemacht, schadet es nicht, wenn die Aufforderungen nach § 37 Nr. 4 und 5 ZVG erst nach Anklicken eines mit "amtliche Bekanntmachung" gekennzeichneten Links wahrzunehmen sind (Senat, Beschluss vom 3. April 2014 - V ZB 41/13, NJW-RR 2014, 955 Rn. 10).

b) Der Veröffentlichungsvermerk in der Versteigerungsakte, auf den die Rechtsbeschwerde verweist und auf den auch das Beschwerdegericht Bezug nimmt, enthält zugleich das Belegstück. Diesem ist zu entnehmen, dass mit Hilfe eines Links ("amtliche Bekanntmachung.pdf") die amtliche Bekanntmachung, also der gerichtliche Beschluss über die Bestimmung des Versteigerungstermins, im Internet aufgerufen werden konnte (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Mai 2016 - V ZB 141/15, WM 2016, 1452 Rn. 16). Ein Ausdruck der verlinkten Datei ist entgegen dem Einwand der Rechtsbeschwerde als Anlage zu den Akten genommen worden. Der gerichtliche Beschluss über die Bestimmung des Versteigerungstermins enthielt alle erforderlichen Informationen.

3. Der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes steht der Zurückweisung der Rechtsbeschwerde nicht entgegen.

a) Die Änderung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung entfaltet nicht nur Wirkungen für die Zukunft, sondern auch für früher begründete, noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen. Diese sogenannte unechte Rückwirkung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist grundsätzlich rechtlich unbedenklich (vgl. BVerfGE 74, 129 , 155; BGH, Urteil vom 29. Februar 1996 - IX ZR 153/95, BGHZ 132, 119 , 129, Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 300/08, NZI 2011, 864 Rn. 40). Allerdings gebieten das Rechtsstaatsgebot und der daraus folgende Grundsatz des Vertrauensschutzes, in jedem einzelnen Fall einer mit Rückwirkung verbundenen Rechtsprechungsänderung anhand der Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit zu prüfen, ob den Interessen des auf die Fortgeltung der bisherigen Rechtslage Vertrauenden Vorrang gegenüber den Belangen der übrigen Beteiligten und den Anliegen der Allgemeinheit sowie gegenüber der materiellen Gerechtigkeit einzuräumen ist (vgl. BVerfGE 59, 128 , 165; BGH, Urteil vom 29. Februar 1996 - IX ZR 153/95, BGHZ 132, 119 , 130 f.; Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 300/08, NZI 2011, 864 Rn. 40).

b) Einem möglichen Vertrauen des Beteiligten zu 1 (Schuldners) auf die Fortgeltung der bisherigen Rechtsprechung des Senats gebührt ein solcher Vorrang nicht. Der Senat hat das Erfordernis der Zustellung eines aktuellen Registerauszugs im Wesentlichen mit der Sicherung des Anspruchs des Schuldners auf rechtliches Gehör sowie damit begründet, dass anderenfalls nicht auszuschließen ist, dass zwischen der Einsichtnahme in das Register und der Klauselerteilung Eintragungen in das Register erfolgten, welche der bescheinigten Rechtsnachfolge entgegenstehen (Urteil vom 8. November 2012 - V ZB 124/12, BGHZ 195, 292 , 295 f.). Der Beteiligte zu 1 macht aber selbst nicht geltend, dass es hier bis zur Klauselerteilung zu solchen Eintragungen gekommen ist; einem aktuellen Registerauszug hätte er demgemäß keine Erkenntnisse entnehmen können, die gegen eine Rechtsnachfolge der Beteiligten zu 3 sprachen. Es ist damit nicht zu einer in der Sache unberechtigten Zwangsvollstreckung gekommen. Ein etwaiges Vertrauen darauf, dass die Zuschlagsbeschwerde aus formalen Gründen dennoch Erfolg haben würde, ist nicht vorrangig gegenüber dem Interesse der übrigen Verfahrensbeteiligten an der Geltung der nunmehr als richtig erkannten Entscheidung.

IV.

1. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Dass der Schuldner die Gerichtskosten des von ihm erfolglos betriebenen Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen hat, folgt aus dem Gesetz; ein Ausspruch über die außergerichtlichen Kosten scheidet aus, weil sich die Beteiligten bei der Zuschlagsbeschwerde grundsätzlich, und so auch hier, nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 7).

2. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens richtet sich für die Gerichtskosten gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlagsbeschlusses. Dieser entspricht nach § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG dem Meistgebot der Ersteher (70.000 €). Der Wert für die anwaltliche Vertretung des Rechtsbeschwerdeführers ist nach dem Wert des versteigerten Objekts zu bestimmen und beträgt aufgrund der Verkehrswertfestsetzung des Amtsgerichts 100.000 € (§ 26 Nr. 2 RVG ). Für die Bevollmächtigten der Beteiligten zu 3 ist nach § 26 Nr. 1 RVG der Wert des ihr zustehenden Rechts maßgebend (23.008,13 €).

Vorinstanz: AG Lemgo, vom 22.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 23/14
Vorinstanz: LG Detmold, vom 24.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 199/15
Fundstellen
BGHZ 212, 264
MDR 2017, 380
NotBZ 2017, 183
ZIP 2016, 93