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BGH - Entscheidung vom 07.07.2016

4 StR 131/16

Normen:
StPO § 261
StPO § 267
StPO § 344 Abs. 2 S. 2
StPO § 349 Abs. 2

Fundstellen:
StV 2016, 778

BGH, Beschluss vom 07.07.2016 - Aktenzeichen 4 StR 131/16

DRsp Nr. 2016/13356

Geltendmachungung eines Verstosses gegen den Grundsatz der erschöpfenden Beweiswürdigung durch die Nichtverwertung eines Gutachtens

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 13. Oktober 2015 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die von dem Angeklagten T. erhobene Rüge, das Landgericht habe gegen die §§ 261 , 267 StPO (Grundsatz der erschöpfenden Beweiswürdigung) verstoßen, weil es dem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten des Sachverständigen St. gefolgt sei, ohne das in einem wichtigen Punkt abweichende vorbereitende Gutachten desselben Sachverständigen vom 26. November 2013 in seine Erwägungen einzubeziehen, ist nicht zulässig ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ). Denn die Revision verhält sich nicht dazu, ob das vorbereitende Gutachten zum Gegenstand der Hauptverhandlung geworden ist. Dergleichen ergibt sich auch nicht aus den Gründen des angefochtenen Urteils. Das Revisionsgericht kann deshalb nicht prüfen, ob das vorläufige Gutachten zum Ergebnis der Hauptverhandlung gehört hat, denn nur dann kann das Landgericht durch dessen Nichtverwertung gegen § 261 StPO verstoßen haben (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2006 - 1 StR 37/06; NStZ 2006, 650 ).

Normenkette:

StPO § 261 ; StPO § 267 ; StPO § 344 Abs. 2 S. 2; StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Münster, vom 13.10.2015
Fundstellen
StV 2016, 778