BGH, Beschluss vom 14.09.2016 - Aktenzeichen EnZR 20/15
Geltendmachung eine Gehörsverletzung
Tenor
Die Gehörsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 12. Juli 2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Normenkette:
ZPO § 321a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; ZPO § 321a Abs. 4 S. 3; ZPO § 544 Abs. 4 S. 2 Hs. 2; GG Art. 103 Abs. 1 ;Gründe
Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , Abs. 4 Satz 3 ZPO ).
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Senat hat vor der Beschlussfassung am 12. Juli 2016 umfassend geprüft, ob eine Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. April 2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24. August 2015 Aussicht auf Erfolg bietet und dies aus den in dem Senatsbeschluss dargelegten Erwägungen verneint. Einer weitergehenden Begründung bedurfte der Beschluss entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO nicht. Dasselbe gilt für die vorliegende Entscheidung über die Gehörsrüge (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2011 - V ZA 35/10, [...] Rn. 2, vom 8. Januar 2015 - IX ZA 9/13, [...] Rn. 2 und vom 9. März 2016 - XI ZA 14/14, [...] Rn. 2). Soweit die Klägerin mit der Anhörungsrüge ihren Vortrag aus der Beschwerdeinstanz wiederholt, kann die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden.