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BGH - Entscheidung vom 13.09.2016

4 StR 251/16

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 13.09.2016 - Aktenzeichen 4 StR 251/16

DRsp Nr. 2016/16413

Feststellung der Verhandlungsfähigkeit eines Angeklagten im Freibeweisverfahren; Verwerfung der Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 26. Januar 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. Juni 2016 bemerkt der Senat:

Soweit der Angeklagte als Verfahrenshindernis geltend macht, er sei dauerhaft nicht verhandlungsfähig gewesen, greift die Rüge nicht durch. Ein Angeklagter ist verhandlungsfähig, wenn er nach seiner körperlichen und geistigen Beschaffenheit seine Rechte in der Hauptverhandlung wahrzunehmen vermag. Ob das der Fall war, hat im jetzigen Verfahrensstadium der Senat von Amts wegen im Freibeweisverfahren zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1988 - 2 StR 164/88, BGHR vor § 1 Verfahrenshindernis, Verhandlungsfähigkeit 1; Urteil vom 22. Oktober 1992 - 1 StR 575/92). Die Prüfung ergibt, dass der Sachverständige Prof. Dr. med. F. in einem umfassenden schriftlichen Gutachten vom 24. Januar 2016 die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten bejaht hat. In der Hauptverhandlung vom 26. Januar 2016 wurde der Angeklagte von einer herbeigerufenen Notärztin auf seine Verhandlungsfähigkeit untersucht. Die genommenen klinischen Werte waren unauffällig. Weder die Notärztin noch der ebenfalls herbeigerufene Sachverständige Prof. Dr. med. F. haben eine Verhandlungsunfähigkeit bejaht. Unter diesen Umständen hat auch der Senat keine Veranlassung, an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten zu zweifeln.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Hagen, vom 26.01.2016