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BGH - Entscheidung vom 12.01.2016

IX ZR 198/14

BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - Aktenzeichen IX ZR 198/14

DRsp Nr. 2016/3012

Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren

Tenor

Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird in teilweiser Abänderung des Beschlusses vom 19. November 2015 für die Zeit ab 19. Mai 2015 (Aufnahme des Rechtsstreits) auf 8.750 € festgesetzt.

Gründe

Wie der Kläger nunmehr mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2015 mitgeteilt hat, hat der mit Aufnahme des Rechtsstreits beklagte Insolvenzverwalter nach dem allgemeinen Prüfungstermin eine Quote von unter 5 v.H. angekündigt. Der Streitwert ist deshalb für die Zeit nach Aufnahme des Rechtsstreits gegen den Insolvenzverwalter über das Vermögen der ursprünglichen Beklagten nach dem Betrag festzusetzen, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Dies sind 5 v.H. vom ursprünglichen Streitwert von 174.809,55 €.

Vorinstanz: LG Zwickau, vom 05.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 284/13
Vorinstanz: OLG Dresden, vom 06.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 453/14