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BGH - Entscheidung vom 06.12.2016

II ZR 368/15

Normen:
ZPO § 3

BGH, Beschluss vom 06.12.2016 - Aktenzeichen II ZR 368/15

DRsp Nr. 2017/1848

Festsetzung des Wertes der Beschwer und des Streitwertes für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Wert der Beschwer des Klägers und der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren werden auf 10.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe

Der Senat bewertet die Beschwer des Klägers und den Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren mit 10.000 € (§ 3 ZPO ).

Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass sein Interesse an der Einsicht in Bücher und Unterlagen der Pächterin des im Eigentum der Beklagten zu 1 stehenden Grundstücks zwecks Ermittlung der Höhe der Umsatzpachterlöse der Beklagten zu 1 den Wert von 10.000 € übersteigt. In der Klageschrift hat er sein Interesse an der Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Pächterin mit "geschätzt 10.000 €" angegeben. Das Landgericht hat den Streitwert für die erste Instanz, bei dem es - wie hier - um die Bewertung des Interesses des Klägers an der Einsichtnahme ging, auf 13.000 € festgesetzt, wenn auch insoweit unter Heranziehung eines fehlerhaften Bewertungsmaßstabs. Gegen diese Streitwertfestsetzung hat sich der Kläger nicht mit einer Streitwertbeschwerde gewandt. Angesichts dieser Umstände kann der Kläger im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr mit Einwänden gegen die Wertfestsetzung gehört werden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016 - I ZR 115/15, [...] Rn. 6 mwN).

Aber auch unabhängig davon ist eine 20.000 € übersteigende Beschwer durch den Kläger im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht worden. Entgegen seiner Ansicht kann er der Bewertung seines wirtschaftlichen Interesses an der Einsichtsgewährung nicht den Jahresumsatzpachtanspruch der Beklagten zu 1 zugrunde legen, sondern nur den Wert der für ihn damit möglicherweise verbundenen Erhöhung seiner Gewinnbeteiligung als Kommanditist der Beklagten zu 1. Es hätte daher weiterer Darlegungen dazu bedurft, in welchem Umfang der Kläger neben den anderen Gesellschaftern am Gewinn der Beklagten zu 1 beteiligt ist. Weiter hätte es angesichts der Tatsache, dass die Beklagten zu 1 bis 3 rechtskräftig zur Auskunftserteilung über den Umsatz sowie das Betriebsergebnis der jeweiligen Pächterin in den Jahren 2004 bis 2012 verurteilt worden sind, weiterer Darlegungen und Glaubhaftmachung dazu bedurft, inwieweit der Kläger trotz dieser Auskunft, durch die er die gewünschten Informationen erhält, durch die Abweisung seiner Einsichtsansprüche in die Geschäftsunterlagen der jeweiligen Pächterin beschwert ist.

Vorinstanz: LG Mühlhausen, vom 11.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 HKO 38/14
Vorinstanz: OLG Thüringen, vom 18.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 864/14