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BGH - Entscheidung vom 21.03.2016

KZR 73/14

Normen:
GKG § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2

BGH, Beschluss vom 21.03.2016 - Aktenzeichen KZR 73/14

DRsp Nr. 2016/9378

Festsetzung des Streitwertes in einem Verfahren über die Feststellung der Mitgliedschaft im Informationskreis Aufnahmemedien (IM) und damit verbundener Schadensersatzansprüche

Tenor

Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Senats vom 15. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Nach Überprüfung besteht kein Anlass, die Streitwertfestsetzung zu ändern. In dem Verfahren geht es um die Frage, ob die Klägerin Mitglied in dem von den Beklagten gebildeten Informationskreis Aufnahmemedien (IM) ist oder werden kann. Außerdem begehrt die Klägerin die Feststellung einer Schadensersatzpflicht wegen ihrer Behandlung als Nichtmitglied. Der Zweck des Zusammenschlusses besteht im Wesentlichen darin, mit der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) möglichst günstige Verträge über urheberrechtliche Vergütungen auszuhandeln. Von der Klägerin verlangt die ZPÜ jedoch derzeit keine Vergütungen. Folglich ist das für den Streitwert maßgebliche wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Mitgliedschaft in dem IM entsprechend gering zu bemessen. Der Senat hat dieses Interesse in Übereinstimmung mit dem Landgericht auf 250.000 € geschätzt.

Der Senat konnte nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG auch den Streitwert für das Berufungsverfahren von Amts wegen ändern.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanz: LG Köln, vom 19.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O (Kart) 440/12
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 01.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen VI-U (Kart) 6/14