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BGH - Entscheidung vom 04.02.2016

1 StR 643/15

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 04.02.2016 - Aktenzeichen 1 StR 643/15

DRsp Nr. 2016/5762

Ergänzung des Tenors bzgl. des Absehens von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag auf die Revision

Hat das Landgericht lediglich ein Grundurteil gefällt, ist im Tenor auszusprechen, dass im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. August 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass bezüglich des weitergehenden Adhäsionsantrags von einer Entscheidung abgesehen wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 23 Fällen, sexuellen Missbrauchs von Kindern in 107 Fällen, sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in sechs Fällen und wegen Besitzes jugendpornografischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung zu Gunsten der Nebenklägerin P. getroffen. Die Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Ergänzung des Tenors und ist im Übrigen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Das Landgericht hat auf den Antrag der Nebenklägerin P. , ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 8.000 Euro zuzusprechen, lediglich ein Grundurteil gefällt. In einem solchen Fall ist im Tenor auszusprechen, dass im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 58. Aufl., § 406 Rn. 13a mwN; BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2010 - 4 StR 161/10 und vom 19. August 2014 - 1 StR 303/14). Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO ).

Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, vom 05.08.2015