BGH, Beschluss vom 27.04.2016 - Aktenzeichen 2 StR 564/15
DRsp Nr. 2016/9832
Ergänzung des Ausspruchs über die Geldstrafe entsprechend den Feststellungen zu den Einkommensverhältnissen des Angeklagten
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12. August 2015 wird verworfen; jedoch wird der Ausspruch über die Geldstrafe für die Tat II. 2. der Urteilsgründe entsprechend den Feststellungen zu den Einkommensverhältnissen des Angeklagten dahin ergänzt, dass eine Tagessatzhöhe von 20 € festgesetzt wird (§ 40 Abs. 2 StGB ; vgl. BGH, Beschluss vom 9. September 2008 - 3 StR 356/08, [...]).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 12.08.2015
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