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BGH - Entscheidung vom 14.09.2016

2 StR 104/16

Normen:
StGB § 53 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 14.09.2016 - Aktenzeichen 2 StR 104/16

DRsp Nr. 2016/17269

Erforderlichkeit der Festsetzung der Höhe des einzelnen Tagessatzes bei der Verhängung von Geldstrafen

Bei der Verhängung von Geldstrafen bedarf es der Festsetzung der Höhe des einzelnen Tagessatzes es auch dann, wenn die Einzelgeldstrafen gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen werden.

Tenor

Die Revision des Angeklagten N. gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 11. November 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass in den Fällen II. 18 und 19 der Urteilsgründe die Tagessatzhöhe auf einen Euro festgesetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 53 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Diebstahls in vier Fällen, wobei es in drei Fällen beim Versuch blieb, in Tatmehrheit mit schwerem Bandendiebstahl in 13 Fällen in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung in Tatmehrheit mit Anstiftung zur Urkundenfälschung" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt.

Die hiergegen gerichtete und auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt lediglich den aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Das Landgericht hat in den Fällen II. 18 und 19 der Urteilsgründe Geldstrafen verhängt und dabei die Höhe des einzelnen Tagessatzes nicht festgesetzt. Einer solchen Festsetzung bedarf es aber auch dann, wenn die Einzelgeldstrafen - wie hier - gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen werden (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschluss vom 23. Juni 2016 - 4 StR 552/15, [...]). Zwar kommt bei unterbliebener Festsetzung der Tagessatzhöhe regelmäßig eine Zurückverweisung der Sache zum Zwecke der Nachholung der Bestimmung der Tagessatzhöhe in Betracht (BGH, Beschluss vom 14. Mai 1981 - 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93 , 97). Allerdings kann das Revisionsgericht in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO in geeigneten Fällen auch selbst die Festsetzung vornehmen (BGH aaO) und die Tagessatzhöhe auf das gesetzliche Mindestmaß festsetzen (vgl. Senat, Urteil vom 27. August 2010 - 2 StR 111/09, BGHSt 55, 266 , 287; BGH, Beschluss vom 8. April 2014 - 1 StR 126/14, NStZ-RR 2014, 208 , 209). Davon macht der Senat dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend und nach Anhörung des Beschwerdeführers Gebrauch.

Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 11.11.2015