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BGH - Entscheidung vom 30.08.2016

5 StR 264/16

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 30.08.2016 - Aktenzeichen 5 StR 264/16

DRsp Nr. 2016/15523

Engmaschigkeit einer Polizeiüberwachung bei einer Rauschgiftübernahme

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Januar 2016 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Auch in Ansehung der aus den Urteilsgründen ersichtlichen Observationsmaßnahme vom 6. Dezember 2014 (UA S. 45) war die polizeiliche Überwachung nicht so engmaschig, dass eine Gefährdung durch das Rauschgift bei dessen Übernahme durch die Angeklagten ausgeschlossen war (BGH, Beschluss vom 8. Juni 2004 - 5 StR 173/04, NStZ 2004, 694 ); tatsächlich gelangte das an diesem Tag gelieferte Marihuana in den Verkehr.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 20.01.2016