BGH, Beschluss vom 30.08.2016 - Aktenzeichen 5 StR 264/16
Engmaschigkeit einer Polizeiüberwachung bei einer Rauschgiftübernahme
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Januar 2016 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Auch in Ansehung der aus den Urteilsgründen ersichtlichen Observationsmaßnahme vom 6. Dezember 2014 (UA S. 45) war die polizeiliche Überwachung nicht so engmaschig, dass eine Gefährdung durch das Rauschgift bei dessen Übernahme durch die Angeklagten ausgeschlossen war (BGH, Beschluss vom 8. Juni 2004 - 5 StR 173/04, NStZ 2004, 694 ); tatsächlich gelangte das an diesem Tag gelieferte Marihuana in den Verkehr.