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BGH - Entscheidung vom 13.09.2016

4 StR 370/16

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 13.09.2016 - Aktenzeichen 4 StR 370/16

DRsp Nr. 2016/19905

Einziehung eines Kokaingemischs im Rahmen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 18. März 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ); jedoch wird der Ausspruch über die Einziehung des sichergestellten Betäubungsmittels dahin neu gefasst, dass 478,95 g Kokaingemisch eingezogen werden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Senat nimmt die vom Generalbundesanwalt beantragte Präzisierung der Einziehungsentscheidung im Rahmen der Verwerfung der Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2015 - 3 StR 84/15, NStZ-RR 2015, 303 , vom 3. September 2015 - 3 StR 236/15). Es kann dahinstehen, ob es der Neufassung des Ausspruchs über die Einziehung des Kokaingemisches bedurfte, da sich der Einziehungsgegenstand im vorliegenden Fall aus einer Zusammenschau von Urteilsformel und Gründen eindeutig ergibt.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Konstanz, vom 18.03.2016