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BGH - Entscheidung vom 07.04.2016

2 StR 48/16

Normen:
StPO § 154 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 07.04.2016 - Aktenzeichen 2 StR 48/16

DRsp Nr. 2016/8497

Einstellung eines Strafverfahrens wegen Diebstahls und wegen Betrugs aus prozessökonomischen Gründen

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 13. November 2015 wird

a)

das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. B. Nr. 4 der Urteilsgründe wegen Betrugs verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;

b)

das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls in vier Fällen sowie des Betrugs in sechs Fällen schuldig ist.

2.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3.

Der Angeklagte hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 154 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in vier Fällen sowie wegen Betruges in sieben Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 12. Februar 2014 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt, wovon es vier Monate für vollstreckt erklärt hat. Hiergegen richtet sich seine auf eine Verfahrensrüge und die allgemeine Sachrüge gestützte Revision. Das Rechtsmittel führt zu einer Verfahrensbeschränkung gemäß § 154 Abs. 2 StPO und zu einer dadurch veranlassten Neufassung des Schuldspruchs; im Übrigen hat es keinen Erfolg.

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren im Fall II. B. Nr. 4 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen ein.

2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 12. Februar 2016 dargelegten Gründen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Angesichts der verbleibenden Einsatzstrafen und der im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung einzubeziehenden Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg schließt der Senat aus, dass die von der Strafkammer verhängte Gesamtfreiheitsstrafe ohne die infolge der Verfahrensbeschränkung entfallene Einzelstrafe von sieben Monaten geringer ausgefallen wäre.

Vorinstanz: LG Hanau, vom 13.11.2015