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BGH - Entscheidung vom 21.06.2016

5 StR 134/16

Normen:
StPO § 154 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 21.06.2016 - Aktenzeichen 5 StR 134/16

DRsp Nr. 2016/13256

Einstellung des Verfahrens auf die Revision im Hinblick auf die Verurteilung wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Verurteilung wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. November 2015 wird

a)

das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 1 der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b)

das vorgenannte Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - jeweils in nicht geringer Menge - zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.

2.

Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 154 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall 1) und wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - jeweils in nicht geringer Menge - (Fall 2) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 1 wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist. Der Senat hält die Beweiswürdigung der Strafkammer in diesem Fall für nicht tragfähig. Die Einstellung zieht den Wegfall der im Fall 1 verhängten Einzelfreiheitsstrafe und der Gesamtstrafe nach sich; die im Fall 2 verhängte Freiheitsstrafe bleibt bestehen.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 04.11.2015