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BGH - Entscheidung vom 08.06.2016

EnVR 17/15

Normen:
GKG § 50 Abs. 1 Nr. 22
ZPO § 3

BGH, Beschluss vom 08.06.2016 - Aktenzeichen EnVR 17/15

DRsp Nr. 2016/11817

Einstellung des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens; Aufhebung der Kosten entsprechend dem übereinstimmenden Parteiwillen gegeneinander

Tenor

1.

Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des Kartellsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 2. April 2015 ist wirkungslos.

2.

Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf bis 200.000 € festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts.

Normenkette:

GKG § 50 Abs. 1 Nr. 22 ; ZPO § 3 ;

Gründe

Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde - im Einvernehmen mit der1 Beschwerdegegnerin - zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, [...] Rn. 1; Beschluss vom 23. April 2013 - EnVR 47/12, [...] Rn. 2 mwN). Die Kosten des Beschwerdeund Rechtsbeschwerdeverfahrens sind entsprechend dem übereinstimmenden Parteiwillen gegeneinander aufzuheben.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird gem. § 50 Abs. 1 Nr. 22 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf bis 200.000 € festgesetzt.

Vorinstanz: SchlHOLG, vom 02.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Kart 2/14