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BGH - Entscheidung vom 02.06.2016

1 StR 648/15

Normen:
StPO § 154 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 02.06.2016 - Aktenzeichen 1 StR 648/15

DRsp Nr. 2016/11764

Bildung einer Gesamtstrafe bei Teileinstellung des Verfahrens i.R.d. Steuerhinterziehung und gewerbsmäßigen Steuerhehlerei

Im Rahmen der Überprüfung der besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO ) bleiben zuvor durchgeführte Ermittlungen durch die Generalstaatsanwaltschaft unberücksichtigt, wenn die streitgegenständlichen Ermittlungen ausschließlich in die Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft fallen konnten (hier Bildung einer terroristischen Vereinigung „Freital“).

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 15. Juli 2015 wird

a)

das Verfahren in den Fällen II. 9. und 10. der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten,

b)

das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in Tateinheit mit Steuerhinterziehung in 14 Fällen verurteilt ist.

2.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3.

Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 154 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in Tateinheit mit Steuerhinterziehung in 16 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und hiervon drei Monate für vollstreckt erklärt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat lediglich in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts aus den in dessen Antragsschrift aufgezeigten Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 9. und 10. der Urteilsgründe verurteilt worden ist.

Die Teileinstellung des Verfahrens lässt den Ausspruch über die Gesamtstrafe unberührt. Der Senat kann im Hinblick auf die verbleibenden Einzelstrafen von dreizehnmal zwei Jahren und einem Jahr und zehn Monaten Freiheitsstrafe ausschließen, dass das Landgericht ohne die in den eingestellten Fällen verhängten Strafen eine mildere Gesamtstrafe gebildet hätte.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Vorinstanz: LG Cottbus, vom 15.07.2015