BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - Aktenzeichen VI ZR 79/15
DRsp Nr. 2016/2686
Bewilligung der öffentlichen Zustellung des Teilversäumnis- und Schlussurteils
Tenor
1.Die öffentliche Zustellung des Teilversäumnis- und Schlussurteils vom 22. Dezember 2015 sowie dieses Beschlusses an den Beklagten zu 2 wird bewilligt, § 185 Nr. 1 , § 186 Abs. 1 ZPO .
2.Die Einspruchsfrist wird auf vier Wochen festgesetzt, § 339
Abs. 2 ZPO .
3.Das Urteil vom 22. Dezember 2015 wird dahin berichtigt, dass die Worte eins bis sechs der Zeile drei der Rechtsbehelfsbelehrung lauten "binnen einer Notfrist von vier Wochen", § 319 Abs. 1 ZPO .
Gründe
Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 29. September 2015 Bezug genommen.
Vorinstanz: LG Konstanz, vom 06.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 406/11
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 11.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 77/13
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