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BGH - Entscheidung vom 12.09.2016

EnVR 28/16

Normen:
GKG § 51 Abs. 1 Nr. 2

BGH, Beschluss vom 12.09.2016 - Aktenzeichen EnVR 28/16

DRsp Nr. 2016/16371

Betrachtung eines zurückgenommenen Beschwerdeverfahrens als nicht anhängig geworden

Tenor

1.

Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. November 2010, AZ. VI-3 Kart 206/09 ist wirkungslos.

2.

Von den Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführerin 67 % und die Beschwerdegegnerin 33 %.

3.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird wie folgt festgesetzt: - 20.901.887 € bis zum 29. Dezember 2011 - 2.261.750 € ab dem 30. Dezember 2011. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts.

Normenkette:

GKG § 51 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe

Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde - im Einvernehmen mit der Beschwerdegegnerin - zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, [...] Rn. 1; Beschluss vom 23. April 2013 - EnVR 47/12, [...] Rn. 2 mwN). Die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin zu verteilen.

Die Festsetzung des Streitwertes für das Rechtsbeschwerdeverfahren ergibt sich aus § 51 Abs. 1 Nr. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO .

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 10.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen VI-3 Kart 206/09 (V)