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BGH - Entscheidung vom 05.04.2016

3 StR 403/15

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 356a

BGH, Beschluss vom 05.04.2016 - Aktenzeichen 3 StR 403/15

DRsp Nr. 2016/8576

Bestimmung des Maßstabs für die Anrechnung erlittener Auslieferungshaft

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 11. Februar 2016 wird verworfen.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 356a;

Gründe

Auf die Revision des Verurteilten hat der Senat mit Beschluss vom 15. Dezember 2015 das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 10. Juni 2015 im Schuldspruch nach Teileinstellung des Verfahrens abgeändert und den Maßstab für die Anrechnung erlittener Auslieferungshaft bestimmt. Das weitergehende Rechtsmittel hat er gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die am 30. Januar 2016 eingegangene Anhörungsrüge des Verurteilten (§ 356a StPO ) hat der Senat mit Beschluss vom 11. Februar 2016 verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner am 15. März 2016 eingegangenen erneuten Anhörungsrüge.

Auch dieser Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat im Beschluss vom 11. Februar 2016 weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Die Annahme des Verurteilten, die Entscheidung des Senats beruhe auf einer ihm nicht mitgeteilten "Erklärung des Landgerichts Bad Kreuznach", entbehrt jeder Grundlage.

Soweit der Verurteilte die Wiederaufnahme des Verfahrens und im Hinblick hierauf die einstweilige Einstellung der Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 10. Juni 2015 beantragt, ist der Bundesgerichtshof hierfür nicht zuständig (§ 140a Abs. 1 GVG ).

Der Senat weist darauf hin, dass er weitere Eingaben entsprechenden Inhalts nicht mehr bescheiden wird.

Vorinstanz: LG Bad Kreuznach, vom 10.06.2015