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BGH - Entscheidung vom 27.04.2016

2 ARs 61/16

Normen:
GVG § 140a Abs. 3
GVG § 140a Abs. 4
StPO § 13a
StPO § 26a Abs. 1 Nr. 3
StPO § 26a Abs. 2 Nr. 3

BGH, Beschluss vom 27.04.2016 - Aktenzeichen 2 ARs 61/16

DRsp Nr. 2016/10876

Bestimmung des Gerichtsstands bei mehreren zusammenhängenden Strafsachen; Antrag auf Ablehnung der Mitglieder des 2. Strafsenats wegen Besorgnis der Befangenheit

Nach § 13 Abs. 2 StPO können nur erstinstanzliche Verfahren miteinander verbunden werden.

Tenor

1.

Der Antrag auf Ablehnung der Mitglieder des 2. Strafsenats wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen.

2.

Der Antrag vom 8. Februar 2016 auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 13a StPO für die Strafsache 2 KLs 17/15 Landgericht Göttingen wird als unzulässig verworfen.

3.

Der Antrag vom 25. Januar 2016 auf Bestimmung des nach § 140a GVG zuständigen OLG-Bezirks zur Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens 7 KLs 110 Js 39994/05 Landgericht Bremen wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

GVG § 140a Abs. 3 ; GVG § 140a Abs. 4 ; StPO § 13a; StPO § 26a Abs. 1 Nr. 3 ; StPO § 26a Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe

Zu 1): Das Ablehnungsgesuch war gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3 , Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO als unzulässig zu verwerfen, weil es auf die Mitwirkung der Richter in früheren Verfahren des Antragstellers gestützt ist und dem Gesuch sachlich nachvollziehbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ablehnungsgrunds nicht zu entnehmen sind.

Zu 2): Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:

"Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung nach §§ 13 , 13a StPO liegen nicht vor. Es fehlt nicht an einem zuständigen Gericht im Geltungsbereich der Strafprozessordnung13a StPO ). Für die Bestimmung des Gerichtsstands bei mehreren zusammenhängenden Strafsachen fehlt es an dem übereinstimmenden Antrag der beteiligten Staatsanwaltschaften (§ 13 Abs. 2 StPO ). Unabhängig davon können nach § 13 Abs. 2 StPO nur erstinstanzliche Verfahren miteinander verbunden werden; das Verfahren 7 KLs 110 Js 39994/05 Landgericht Bremen ist aber bereits rechtskräftig abgeschlossen (siehe BGH, Beschluss vom 20. Juli 2010 - 5 StR 209/10)."

Dem schließt sich der Senat an.

Zu 3): Die Bestimmung des Wiederaufnahmegerichts richtet sich nach § 140a Abs. 4 in Verbindung mit § 140a Abs. 3 GVG ; eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs besteht danach nicht.

Vorinstanz: LG Göttingen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 KLs 17/15