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BGH - Entscheidung vom 22.02.2016

XI ZR 236/15

Normen:
GKG § 47 Abs. 1 S. 2
GKG § 47 Abs. 3

BGH, Beschluss vom 22.02.2016 - Aktenzeichen XI ZR 236/15

DRsp Nr. 2016/5772

Bestimmung des Gebührenstreitwerts im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels nach dem für das Rechtsmittelverfahren maßgebenden Wert

Tenor

Die Gegenvorstellung der Kläger gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Senats vom 15. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 47 Abs. 1 S. 2; GKG § 47 Abs. 3 ;

Gründe

Die Gegenvorstellung der Kläger gibt keinen Anlass, den Streitwert herabzusetzen. Gemäß § 47 Abs. 3 GKG bestimmt sich der Gebührenstreitwert im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels nach dem für das Rechtsmittelverfahren maßgebenden Wert. Dieser Wert beläuft sich, wenn Rechtsmittelanträge nicht eingereicht werden, gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG nach der Beschwer.

Die Beschwer der Kläger beträgt wie vom Senat mit Beschluss vom 15. Dezember 2015 festgesetzt 79.282,96 €. Ein Zahlungsbegehren in dieser Höhe haben die Kläger ohne Rücksicht darauf verfolgt, dass die Beklagte einen Teilbetrag hinterlegt hat. Mit ihrem Begehren auf Verurteilung der Beklagten in diesem Umfang sind sie in der Berufungsinstanz vollständig unterlegen. Damit ist dieser Betrag unvermindert wertbestimmend.

Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 11.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 668/13
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 11.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 121/14