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BGH - Entscheidung vom 12.07.2016

2 StR 440/15

Normen:
StGB § 51 Abs. 4 S. 2
StPO § 354 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 12.07.2016 - Aktenzeichen 2 StR 440/15

DRsp Nr. 2016/13666

Bestimmung des Anrechnungsmaßstabs für eine in Italien erlittene Auslieferungshaft

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. April 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die von dem Angeklagten in Italien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 51 Abs. 4 S. 2; StPO § 354 Abs. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Die Strafkammer hat es jedoch entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB unterlassen, für die von dem Angeklagten in dieser Sache in Italien erlittene Auslieferungshaft den Anrechnungsmaßstab, der vom erkennenden Gericht festzusetzen ist, zu bestimmen. Da hier nur ein solcher von 1:1 in Betracht kommt, bestimmt der Senat diesen in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2014 - 3 StR 89/14 - [...] Rn. 17).

Wegen des geringfügigen Erfolgs des Rechtsmittels besteht für eine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO kein Anlass.Fischer Appl KrehlEschelbach Zeng

Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 23.04.2015