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BGH - Entscheidung vom 27.04.2016

2 ARs 24/16

Normen:
JGG § 42 Abs. 3 S. 2
StPO § 12 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 27.04.2016 - Aktenzeichen 2 ARs 24/16

DRsp Nr. 2016/11458

Bestimmung der Zuständigkeit in einer Jugendstrafsache; Berufung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits

Die Abgabe gemäß § 42 Abs. 3 JGG setzt voraus, dass der Angeklagte seinen Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt hat.

Tenor

1.

Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter Tiergarten vom 29. Oktober 2015 wird aufgehoben.

2.

Zuständig für die Verhandlung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht - Jugendrichter - Tiergarten.

Normenkette:

JGG § 42 Abs. 3 S. 2; StPO § 12 Abs. 2 ;

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift ausgeführt:

"Die Jugendgerichte der Amtsgerichte Gießen und Berlin-Tiergarten streiten um die Zuständigkeit in einer Jugendstrafsache. Als gemeinsames oberes Gericht nach § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen. [...]

Die Voraussetzungen für eine Abgabe gemäß § 42 Abs. 3 JGG sind nicht gegeben, denn diese setzt voraus, dass die Angeklagte ihren Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt hat (st. Rspr., vgl. BGHSt 13, 209 , 218; BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2). Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vom 2. September 2015 ging am 11. September 2015 (siehe Blatt 115 d. SA) bei dem Amtsgericht Tiergarten ein. Unter der Anschrift in Berlin war sie indes bereits seit dem 1. August 2015 nicht mehr gemeldet (siehe Blatt 133 d. A.). Im Übrigen erscheint eine Abgabe [...] aus den vom Amtsgericht Gießen mit Beschluss vom 4. Dezember 2015 aufgeführten Gründen auch nicht zweckmäßig (§ 12 Abs. 2 StPO )."

Dem schließt sich der Senat an.

Vorinstanz: AG Berlin-Tiergarten, vom 29.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 264 Js 3743/15
Vorinstanz: AG Gießen, - Vorinstanzaktenzeichen 605 Js 37407/15