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BGH - Entscheidung vom 30.05.2016

AnwZ (Brfg) 11/16

Normen:
BRAO § 112e S. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO § 124a Abs. 4
FAO § 5 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 30.05.2016 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 11/16

DRsp Nr. 2016/10983

Berücksichtigung von veterinärmedizinischen Fällen für den Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen zur Erlangung der Fachanwaltsbezeinung "Fachanwalt für Medizinrecht"

Tenor

Auf Antrag der Klägerin wird die Berufung gegen das am 2. März 2015 verkündete Urteil des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs zugelassen.

Normenkette:

BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3 ; VwGO § 124a Abs. 4 ; FAO § 5 Abs. 1 ;

Gründe

I.

1. Die Klägerin beantragte am 16. April 2014 bei der Beklagten, ihr die Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Fachanwältin für Medizinrecht" zu verleihen. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18. September 2014 ab, da die Klägerin nicht den Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen (§ 5 Abs. 1 Buchst. i FAO ) nachgewiesen habe. Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgelehnt. Die Klägerin beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung.

2. Der nach § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, inwieweit veterinärmedizinische Fälle im Rahmen des § 5 Abs. 1 Buchst. i FAO berücksichtigt werden können, bedarf einer Klärung im Berufungsverfahren (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ).

II.

Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO ). Limperg Roggenbuck Seiters

Vorinstanz: AnwGH Hessen, vom 02.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AGH 11/14