BGH, Beschluss vom 12.05.2016 - Aktenzeichen 5 StR 132/16
DRsp Nr. 2016/9820
Berücksichtigung von Zweifeln an der Schuldfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der Tat im Revisionsverfahren
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 22. Dezember 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit die mit Schriftsatz der Verteidigung vom 21. April 2016 vorgetragenen neu eingetretenen Umstände Zweifel an der Schuldfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der Tat begründen können, können diese im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden.
Vorinstanz: LG Potsdam, vom 22.12.2015
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